die markierte Piste verlasse, auf die Anhöhe vor dem Chalet K.________ fahre und dort entweder die Kontrolle über ihre Skier verliere und in das AC.________ stürze oder bewusst das Nebenweglein verlasse, hinter den Gefahrenstangen durchfahren wolle und dabei stürze. Weiter sei nicht erstellt, dass bei der Unfallstelle regelmässig hinter den Gefahrenstangen durchgefahren worden wäre. Hinzu komme, dass das Skigebiet durch einen AD.________-Experten abgenommen worden sei und ein Unfall, wie dem vorliegenden, auch von diesem nicht vorausgesehen worden war. Zur Vermeidbarkeit hält die Verteidigung fest, dass der Unfall von J.________ durch eine Markierung entlang des AC.