Hinzu komme, dass auch die Zuschüttung des AC.________ keine wirksame Sicherung bewirkt hätte, da der hineingeschüttete Schnee vom AC.________ weggetragen worden wäre und erneut ein Graben entstanden wäre. Ausserdem hätte eine Zuschüttung gewässerschutzrechtliche Vorschriften verletzt. Zur Vorhersehbarkeit führt die Verteidigung aus, dass die Verkehrssicherungspflichten (SKUS- und SBS-Richtlinien) stets in Kombination mit dem von den Pistenbenützern verlangten Verhalten (FIS-Regeln) zu verstehen seien. Der Beschuldigte habe nicht voraussehen können, dass J.________ die markierte Piste verlasse, auf die Anhöhe vor dem Chalet K.__