10 Experte hätte das AC.________ bei der Befahrung der Piste allerdings nicht als Gefahrenstelle eingestuft und habe keine Änderung der Pistenführung und – markierung verlangt. Der Beschuldigte habe die Verkehrssicherungspflicht damit nicht verletzt, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Auch eine Markierung mit weiteren gelb-schwarzen Stangen und einem Wimpelseil entlang des AC.________ im Bereich von zwei Metern hätte bei einem Kontrollverlust nicht genügt, um den Unfall zu verhindern. Hinzu komme, dass auch die Zuschüttung des AC.