Dementsprechend habe er auch das Anbringen gelb-schwarzer Stangen mit Wimpelseil veranlasst, wobei zwei der Stangen entlang des Pistenrands und eine Stange ca. 60 cm vom Pistenrand weggesteckt worden waren. Das AC.________ sei so am Pistenrand korrekt gesichert resp. sei auf die Gefahrenstelle aufmerksam gemacht worden, damit die Pistenbenützer in diesem Bereich vorsichtig fahren und in diesem Bereich der markierten Piste nicht stürzen und von der Piste her in das AC.________ fielen. Eine zusätzliche Sicherung des AC.________ gegen die Anhöhe vor dem Chalet sei vorliegend aufgrund der nur beschränkten Sicherungspflicht neben der markierten Piste resp.