Entsprechend sei die Absperrung mit den schwarz-gelben Gefahrenstangen und dem Wimpelseil längs der Piste angebracht worden. Den Pistenbenützern sei mit dieser Absperrung unmissverständlich signalisiert worden, dass an dieser Stelle eine Gefahr bestehe, mithin ein gefahrloses Abschwingen im Randbereich nicht möglich sei und die Piste dort nicht verlassen werden dürfe (FIS-Regel Nr. 8). Das AC.________ sei vom Beschuldigten als Gefahrenstelle eingestuft worden. Dementsprechend habe er auch das Anbringen gelb-schwarzer Stangen mit Wimpelseil veranlasst, wobei zwei der Stangen entlang des Pistenrands und eine Stange ca. 60 cm vom Pistenrand weggesteckt worden waren.