Zu sichern sei lediglich der Abschwungbereich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Randbereich den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand ermöglichen und zudem Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrands geringfügig über den Pistenrand hinausgeraten, vor Verletzungen schützen. Das bedeute, dass Hindernisse parallel zum Pistenverlauf gesichert werden müssten, sodass Pistenbenützer, die über den Rand abschwingen, Gefahren erkennen könnten.