Es bestehe keine generelle Sicherungspflicht im Randbereich von zwei Metern, da dies faktisch zu einer Erweiterung der Skipisten um je seitlich zwei Meter, insgesamt vier Meter, führen würde. Insbesondere sei nicht vorgesehen, dass der Randbereich von zwei Metern auch gegen oben in Hinblick auf Schneesportler zu sichern sei, welche den Randbereich wie eine Piste befahren würden. Zu sichern sei lediglich der Abschwungbereich.