Weshalb die Skipiste Nr. .________ nicht erweitert worden sei. Pistenbenützer, die auf der markierten und präparierten Piste stürzen, seien vor Gefahrenstellen ausserhalb der Piste zu schützen, wenn sie durch ihren Sturz über den Pistenrand hinausgeraten. Ein eigentlicher Schutz vor Gefahrenstellen bei Stürzen neben der markierten und präparierten Piste sei dabei nicht vorgesehen. Der zweimetrige Randbereich sei nicht Teil der Piste und sei nicht zum Befahren als Piste bestimmt. Es bestehe keine generelle Sicherungspflicht im Randbereich von zwei Metern, da dies faktisch zu einer Erweiterung der Skipisten um je seitlich zwei Meter, insgesamt vier Meter, führen würde.