9 sei durch das Nebenweglein und die dortigen Spuren nicht über die präparierte Fläche hinaus erweitert worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte die Skipiste nur als um die Fahrspur erweitert, sofern die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet haben (BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Vorliegend seien beide Ränder der Piste markiert gewesen. Weshalb die Skipiste Nr. .