Aufgrund ihrer Skischulbesuche habe sie wissen müssen, dass die gelb-schwarzen Stangen und Wimpelseile eine Gefahrenstelle markierten und dass gemäss FIS-Regel 2 ohnehin nur auf Sicht gefahren werden dürfe. Hinzu komme, dass auf der rechten Seite Gestrüpp das AC.________ gesäumt habe und auch die Topografie mit einem (plötzlichen) Gefälle von 42 Grad unmissverständlich auf eine Gefahrenstelle hingedeutet habe. Es hätten auch keine Spuren in die Bachmulde geführt (pag. 30 und 271 f.). Sogar nach Anklageschrift habe J.________ die Piste verlassen.