Betreffend die gelb-schwarzen Stangen samt Wimpelseil und den Graben zum AC.________ führt die Verteidigung aus, dass das Nebenweglein vor den gelbschwarzen Stangen wieder auf die Skipiste geführt habe und nicht etwa in den «Bachgraben». Es habe keine Spur hinter der gelb-schwarzen Gefahrenmarkierung hindurch gegeben. Das Nebenweglein habe zudem deutlich (mehr als zwei Meter) vor den gelb-schwarzen Gefahrenstangen und deutlich vor dem Graben wieder auf die Piste zurückgeführt. Aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erhelle nicht, ob J.________ entweder die Kontrolle über ihre Skier verloren habe oder ob sie bewusst rechts neben den gelb-schwarzen Stangen hinunterfahren wollte.