An dieser Stelle habe J.________ gemäss den Aussagen von N.________ kurz abgebremst und sich bewusst entschieden, rechts auf das Nebenweglein einzubiegen. Ferner habe das von J.________ befahrene Nebenweglein derart nah am Chalet K.________ vorbeigeführt, dass ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht mehr um die markierte Piste gehandelt habe. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Chalet sei dort ohnehin mit schneebedeckten Hindernissen wie Sitzbänken bzw. –gelegenheiten, Zaun, Holzbeigen, etwaigen Gartenzwergen, verbauten Holzschwellen, Gartengegenständen und dergleichen mehr zu rechnen.