Es sei insbesondere für erfahrene Skischüler als bekannt vorauszusetzen, dass der Pistenrand einer geraden Linie folge, keine «blasenartigen» Ausbuchtungen aufweise und erst recht nicht unmittelbar vor einem Chalet (mit etwaigen schneebedeckten Hindernissen) durchführe. Zur obersten gelb-schwarzen Stange habe die Vorinstanz selbst ausgeführt, dass diese 60 cm von der Spur des Pistenfahrzeugs und damit vom Pistenrand zurückversetzt worden sei, diese somit neben der Piste gesteckt habe. Die Vorinstanz gehe somit selbst von einem erkennbaren Pistenrand aus. Die gelb-schwarzen Stangen seien entgegen der vorinstanzlichen Darstellung erkennbar gewesen (pag. 268). An dieser Stelle habe J._____