sei. N.________ habe zwischen offizieller Piste und einem Nebenweglein unterscheiden können. Zudem sei bereits vorinstanzlich festgestellt worden, dass J.________ sich nicht mehr auf der offiziellen Piste befunden habe (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1201). J.________ sei somit auf einem Nebenweglein und nicht auf einer durch Schneespuren verbreiterten Skipiste gefahren. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Argumentation, wonach der Pistenrand nicht zu erkennen gewesen sei, insbesondere auf die durch die Polizei nach dem Unfall erstellte Fotodokumentation (pag. 264 ff.) gestützt. Dabei habe die Vorinstanz übersehen, dass sich nach dem Unfall von J.______