251, Z. 266). Sie sei folglich nicht von einem unbekannten Pistenverlauf überrascht worden, sondern habe sich bewusst für dieses Nebenweglein entschieden. Auch ihre Vorankündigung des Befahrens des Nebenwegleins belege dies. Abgesehen davon greife bei unbekanntem Gelände ohnehin die Regel 2 der Fédération Internationale de Ski (nachfolgend: FIS; Fahren auf Sicht). Entgegen den Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sei daher eindeutig (und sonst zumindest in dubio pro reo) davon auszugehen, dass J.________ die Piste bewusst verlassen habe, als sie auf das Nebenweglein vor dem Chalet K.________ eingebogen sei.