Betreffend die Erkennbarkeit des Pistenrands sowie des Pistenverlaufs führt die Verteidigung aus, es sei umstritten, ob der Pistenrand nicht erkennbar gewesen sei und ob J.________ die markierte Piste unbewusst verlassen habe. Nach Ansicht der Verteidigung sei der Pistenrand erkennbar gewesen und J.________ sei somit bewusst in ein Nebenweglein gefahren. Dies ergebe sich bereits aus den unverdächtigen Zeugenangaben der (Ski-)Klassenkameradin N.________. Weiter sei erstinstanzlich unbeachtet geblieben, dass J.________ die Piste Nr. .________ schon von früheren Fahrten in derselben Woche her gekannt habe (pag. 251, Z. 266).