daraufhin ins Inselspital Bern überflogen. Noch am selben Tag sei J.________ an einem Multiorganversagen infolge einer hochgradigen Zerreissung der Leber verstorben. Der Berufungsführer sei zum Unfallzeitpunkt als AB.________ der O.________ AG unter anderem für die Sicherheit, die Präparation und den Unterhalt der Pisten verantwortlich gewesen. Betreffend die Erkennbarkeit des Pistenrands sowie des Pistenverlaufs führt die Verteidigung aus, es sei umstritten, ob der Pistenrand nicht erkennbar gewesen sei und ob J.________ die markierte Piste unbewusst verlassen habe.