6. Verteidigung Die Verteidigung macht in sachverhaltlicher Hinsicht in der Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich unbestritten. Unumstritten sei, dass J.________ am 26. Februar 2015 zusammen mit ihrer Skiklasse Z.________ nach 13 Uhr als letzte Fahrt des Tages die rote Piste Nr. .________ AA.________ im Skigebiet Y.________ hinuntergefahren sei. Die Piste sei im Februar 2014 vom SBS- Experten M.________ im Beisein des Beschuldigten im Rahmen der Homologierung des Skigebiets befahren worden. Hinter J.________ sei nur N._____