__ mit grosser Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Hätte der Beschuldigte wie geboten den Bachgraben zugeschüttet oder die Markierungsstangen entlang dem Graben und quer zur Piste gesetzt, hätte der Bachgraben nicht mehr bestanden oder wäre zumindest viel früher erkennbar gewesen. Bei einer pflichtgemässen Sicherung wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum tödlichen Sturz von J.________ gekommen. 6 III. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien