Die nur leicht quer zur Piste angebrachte schwarz-gelbe Markierung mit Wimpelseil vermöge dem nicht zu genügen. Der Beschuldigte habe die zur Erfolgsabwehr gebotene Handlung nicht vorgenommen bzw. habe er es unterlassen, den Graben seinen Pflichten entsprechend wirksam zu sichern. Zur Voraussehbarkeit des Erfolgs führte die Vorinstanz aus, dass ein Sturz in den besagten Graben mit Todesfolge für den Beschuldigten mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehbar gewesen sei. Zur Vermeidbarkeit des Erfolgs führte die Vorinstanz aus, dass der Tod von J.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.