Die Unfallstelle sei mit drei gelb-schwarzen Markierungsstangen parallel zur Piste gesichert gewesen. In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass der Bachgraben eine aussergewöhnliche und fallenartige Gefahr im Pistenrandbereich darstelle. Der Beschuldigte habe damit nicht nur eine Kennzeichnungspflicht gehabt, sondern er hätte den Bachgraben wirksam sichern müssen. Die nur leicht quer zur Piste angebrachte schwarz-gelbe Markierung mit Wimpelseil vermöge dem nicht zu genügen.