II. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. J.________ sei bei der Anhöhe beim Chalet K.________ in einem Bereich, wo neben der ursprünglich präparierten Piste diverse Spuren anderer Schneesportler gewesen seien, leicht von dieser gefahren und kopfvoran in einen für sie nicht erkennbaren, mit Eiswasser unterlaufenen Bachgraben gestürzt, wobei sie sich tödliche Verletzungen zugezogen habe. Die Unfallstelle sei mit drei gelb-schwarzen Markierungsstangen parallel zur Piste gesichert gewesen.