Soweit weitergehend ist das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 2020 vollumfänglich zu überprüfen, d.h. in Bezug auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Dispositivziffer I), den Sanktionenpunkt (Dispositivziffer I.1), die Verfahrenskosten (Dispositivziffer I.2), die Parteientschädigung (Dispositivziffer I.3) und den gesamten Zivilpunkt (Schadenersatz und Genugtuung [Dispositivziffer II]). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind sodann die weiteren Verfügungen betreffend die Eröffnungen und Mitteilungen (Dispositivziffer III).