Es ist zunächst festzustellen, dass die Abweisung der weitergehenden Genugtuungsforderungen (Dispositivziffer II.6; insbesondere auch die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilkläger HI.________ (Familienname der Straf- und Zivilkläger H. und I.) betreffend) sowie die Nichtaus-