2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 2020 wurde – abgesehen von Ziff. II.6 und Ziff. II.7 – vollumfänglich angefochten. Es ist zunächst festzustellen, dass die Abweisung der weitergehenden Genugtuungsforderungen (Dispositivziffer II.6; insbesondere auch die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilkläger HI.