1. einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 11'700.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 2. zur Bezahlung der vollumfänglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VDK [recte: VKD]). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Genugtuung, Entschädigung Privatklägerschaft etc.). Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Straf- und Zivilkläger mit Eingabe vom 9. April 2021 folgende Anträge (pag. 1349): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.