5. Die Untersuchungs- sowie die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 6. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wo eingetreten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 5. März 2021 folgende Anträge (pag. 1334 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in Y.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu