4 3. Dem Beschuldigten/Berufungsführer seien die Verteidigungskosten gemäss aktenkundiger Kostennote vom 5. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren sowie gemäss nachzureichender Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 429 Abs. 2 sowie Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). 4. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten (art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO).