Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert innert Frist ihre Kostennoten einzureichen. Die Kostennoten der Privatklägerschaft sowie des Beschuldigten folgten fristgerecht mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Privatklägerschaft; pag. 1404 ff.) und vom 5. Juli 2021 (Beschuldigter; pag. 1408). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen mit Verfügung vom 5. November 2020 (pag. 1255 ff.) einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 1282) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1279 f.) über den Beschuldigten ein.