1255 ff.) ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzeitig orientierte die Verfahrensleitung die Parteien über die Beweisergänzungen von Amtes wegen (siehe Ziff. I.3 nachfolgend; pag. 1257). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten folgte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (pag. 1305 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägern wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (pag. 1328 ff.) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.