3 neralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. November 2020 (pag. 1252 ff.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleichem Schreiben gab die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Mit Verfügung vom 5. November 2020 (pag. 1255 ff.) ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf.