Mit Eingabe vom 3. November 2020 (pag. 1248) gab der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Die Privatklägerschaft teilte mit Schreiben vom 4. November 2020 (pag. 1250) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleichem Schreiben gab die Privatklägerschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 15. Oktober 2020 (pag. 1232 ff.) teilte die Ge-