Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Straf- und Zivilklägern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 1232 ff.). Mit Eingabe vom 3. November 2020 (pag.