II.1 insoweit die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ gutgeheissen wurde) sowie III. (betreffend Strafregistereintrag). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Straf- und Zivilklägern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.