Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 422 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Baronian Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger und F.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin und G.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin und H.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin und I.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 6. Mai 2020 (PEN 2019 204) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Mai 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in Y.________, schuldig erklärt und zu ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 11'700.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'764.30 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 23'191.80 an die Straf- und Zivilkläger für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verur- teilt zur Bezahlung von CHF 9'417.40 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins an den Straf- und Zivilkläger E.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin C.________, zur Be- zahlung einer Genugtuung von CHF 8’000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivil- klägerin G.________ und zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zu- züglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin F.________ (pag. 1164 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (pag. 1185) form- und fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. September 2020 (pag. 1189 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. September 2020 (pag. 1218 ff.) zugestellt. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (pag. 1229 f.) erklärte der Beschuldigte sodann form- und fristgerecht die Berufung. Angefochten wurden die Dispositivziffern I (Schuldspruch, Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolge), II.1-5 (Ziff. II.1 insoweit die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ gut- geheissen wurde) sowie III. (betreffend Strafregistereintrag). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Straf- und Zivilklägern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, innert 20 Tagen zu er- klären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 1232 ff.). Mit Eingabe vom 3. November 2020 (pag. 1248) gab der Be- schuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens be- kannt. Die Privatklägerschaft teilte mit Schreiben vom 4. November 2020 (pag. 1250) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleichem Schreiben gab die Privatklägerschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 15. Oktober 2020 (pag. 1232 ff.) teilte die Ge- 3 neralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. November 2020 (pag. 1252 ff.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleichem Schreiben gab die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Mit Verfü- gung vom 5. November 2020 (pag. 1255 ff.) ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzeitig orientierte die Verfahrensleitung die Parteien über die Beweisergänzungen von Amtes wegen (siehe Ziff. I.3 nachfolgend; pag. 1257). Die Berufungsbegründung des Beschuldig- ten folgte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (pag. 1305 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägern wur- de mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (pag. 1328 ff.) Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 5. März 2021 (pag. 1333 ff.) fristgerecht ihre Stellungnahme ein. Die Stellungnahme der Privatklägerschaft folgte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 9. April 2021 (pag. 1348 ff.). Mit Verfügung vom 12. April 2021 (pag. 1363 ff.) wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Die Replik des Beschuldig- ten folgte nach einmaliger Fristerstreckung am 25. Mai 2021 (pag. 1373 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (pag. 1382 ff.) wurde den Straf- und Zivilklägern sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik eingeräumt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 (pag. 1387 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Duplik. Die Duplik der Privatklägerschaft folgte mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (pag. 1389 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 (pag. 1399 ff.) wur- de der Schriftenwechsel unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der Kammer als abgeschlossen erachtet. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert innert Frist ihre Kostennoten einzureichen. Die Kostennoten der Privatklägerschaft sowie des Beschuldigten folgten fristgerecht mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Privatklä- gerschaft; pag. 1404 ff.) und vom 5. Juli 2021 (Beschuldigter; pag. 1408). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen mit Verfügung vom 5. November 2020 (pag. 1255 ff.) einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 1282) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1279 f.) über den Be- schuldigten ein. 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbe- gründung vom 8. Februar 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1307): 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich began- gen am 26. Februar 2015 in Y.________ z.N. von J.________, freizusprechen. 2. Die Zivilklagen (Schadenersatz und Genugtuung) gegen den Beschuldigten/Berufungsführer seien allesamt abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO), insoweit sie erstinstanzlich nicht bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. 4 3. Dem Beschuldigten/Berufungsführer seien die Verteidigungskosten gemäss aktenkundiger Kos- tennote vom 5. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren sowie gemäss nachzureichender Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 429 Abs. 2 sowie Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). 4. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten (art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). 5. Die Untersuchungs- sowie die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kan- ton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 6. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wo eingetreten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 5. März 2021 folgende An- träge (pag. 1334 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in Y.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu 1. einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 11'700.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 2. zur Bezahlung der vollumfänglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VDK [recte: VKD]). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Genugtuung, Entschädigung Privatklägerschaft etc.). Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Straf- und Zivilkläger mit Eingabe vom 9. April 2021 folgende Anträge (pag. 1349): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 2020 wurde – abgesehen von Ziff. II.6 und Ziff. II.7 – vollumfänglich angefochten. Es ist zunächst festzustellen, dass die Ab- weisung der weitergehenden Genugtuungsforderungen (Dispositivziffer II.6; insbe- sondere auch die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilkläger HI.________ (Familienname der Straf- und Zivilkläger H. und I.) betreffend) sowie die Nichtaus- 5 scheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche Behandlung des Zivil- punkts (Dispositivziffer II.7) in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit weitergehend ist das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 2020 vollumfänglich zu überprüfen, d.h. in Be- zug auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Dispositiv- ziffer I), den Sanktionenpunkt (Dispositivziffer I.1), die Verfahrenskosten (Disposi- tivziffer I.2), die Parteientschädigung (Dispositivziffer I.3) und den gesamten Zivil- punkt (Schadenersatz und Genugtuung [Dispositivziffer II]). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind sodann die weiteren Verfügungen betreffend die Eröffnungen und Mitteilungen (Dispositivziffer III). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeän- dert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. J.________ sei bei der Anhöhe beim Chalet K.________ in einem Bereich, wo ne- ben der ursprünglich präparierten Piste diverse Spuren anderer Schneesportler gewesen seien, leicht von dieser gefahren und kopfvoran in einen für sie nicht er- kennbaren, mit Eiswasser unterlaufenen Bachgraben gestürzt, wobei sie sich tödli- che Verletzungen zugezogen habe. Die Unfallstelle sei mit drei gelb-schwarzen Markierungsstangen parallel zur Piste gesichert gewesen. In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass der Bachgraben eine aussergewöhnliche und fallenartige Gefahr im Pisten- randbereich darstelle. Der Beschuldigte habe damit nicht nur eine Kennzeich- nungspflicht gehabt, sondern er hätte den Bachgraben wirksam sichern müssen. Die nur leicht quer zur Piste angebrachte schwarz-gelbe Markierung mit Wimpelseil vermöge dem nicht zu genügen. Der Beschuldigte habe die zur Erfolgsabwehr ge- botene Handlung nicht vorgenommen bzw. habe er es unterlassen, den Graben seinen Pflichten entsprechend wirksam zu sichern. Zur Voraussehbarkeit des Er- folgs führte die Vorinstanz aus, dass ein Sturz in den besagten Graben mit Todes- folge für den Beschuldigten mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehbar gewesen sei. Zur Vermeidbarkeit des Erfolgs führte die Vorinstanz aus, dass der Tod von J.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Hätte der Beschuldigte wie geboten den Bachgraben zugeschüttet oder die Markie- rungsstangen entlang dem Graben und quer zur Piste gesetzt, hätte der Bachgra- ben nicht mehr bestanden oder wäre zumindest viel früher erkennbar gewesen. Bei einer pflichtgemässen Sicherung wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum tödlichen Sturz von J.________ gekommen. 6 III. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 6. Verteidigung Die Verteidigung macht in sachverhaltlicher Hinsicht in der Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich unbestritten. Unumstritten sei, dass J.________ am 26. Februar 2015 zusammen mit ihrer Skiklasse Z.________ nach 13 Uhr als letzte Fahrt des Tages die rote Piste Nr. .________ AA.________ im Skigebiet Y.________ hinuntergefahren sei. Die Piste sei im Februar 2014 vom SBS- Experten M.________ im Beisein des Beschuldigten im Rahmen der Homologie- rung des Skigebiets befahren worden. Hinter J.________ sei nur N.________ in der Kolonne gefahren. Während die anderen Schüler dem Skilehrer und dem Pis- tenverlauf gefolgt seien, sei J.________ auf der Höhe des Chalets K.________ von der Skipiste auf ein Nebenweglein abgefahren. Sie sei kurz darauf in einen Bach- graben gestürzt, der in etwa quer zur Piste verlaufen sei. Beim Sturz sei J.________ auf ihren Skistock gefallen und sei kopfüber im Schnee stecken ge- blieben. J.________ sei anschliessend von hinzufahrenden Ski- und Snowboard- fahrern, vom Skilehrer und vom Pistenrettungsdienst geborgen worden. Die AS.________ habe J.________ daraufhin ins Inselspital Bern überflogen. Noch am selben Tag sei J.________ an einem Multiorganversagen infolge einer hochgradi- gen Zerreissung der Leber verstorben. Der Berufungsführer sei zum Unfallzeitpunkt als AB.________ der O.________ AG unter anderem für die Sicherheit, die Präpa- ration und den Unterhalt der Pisten verantwortlich gewesen. Betreffend die Erkennbarkeit des Pistenrands sowie des Pistenverlaufs führt die Verteidigung aus, es sei umstritten, ob der Pistenrand nicht erkennbar gewesen sei und ob J.________ die markierte Piste unbewusst verlassen habe. Nach Ansicht der Verteidigung sei der Pistenrand erkennbar gewesen und J.________ sei somit bewusst in ein Nebenweglein gefahren. Dies ergebe sich bereits aus den unver- dächtigen Zeugenangaben der (Ski-)Klassenkameradin N.________. Weiter sei erstinstanzlich unbeachtet geblieben, dass J.________ die Piste Nr. .________ schon von früheren Fahrten in derselben Woche her gekannt habe (pag. 251, Z. 266). Sie sei folglich nicht von einem unbekannten Pistenverlauf über- rascht worden, sondern habe sich bewusst für dieses Nebenweglein entschieden. Auch ihre Vorankündigung des Befahrens des Nebenwegleins belege dies. Abge- sehen davon greife bei unbekanntem Gelände ohnehin die Regel 2 der Fédération Internationale de Ski (nachfolgend: FIS; Fahren auf Sicht). Entgegen den Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sei daher eindeutig (und sonst zumindest in dubio pro reo) davon auszugehen, dass J.________ die Piste bewusst verlassen habe, als sie auf das Nebenweglein vor dem Chalet K.________ eingebogen sei. Nicht zuletzt habe sich J.________ auch von ihrer Skiklasse entfernt, was sich aus N.________ Schilderungen ergebe, wonach diese beinahe neben bzw. auf gleicher Höhe mit J.________ gefahren sei. Es gäbe keine andere vernünftige Erklärung, als dass J.________ den Fahrtverlauf ihrer Skiklasse bewusst verlassen habe. Die übrigen Skischüler seien hingegen dem Skilehrer auf der markierten Piste gefolgt. Bereits J.________ Hinweis auf das «Näbewägli» 7 deute darauf hin, dass eben der «Hauptweg» (Piste) für sie erkennbar gewesen sei. N.________ habe zwischen offizieller Piste und einem Nebenweglein unterschei- den können. Zudem sei bereits vorinstanzlich festgestellt worden, dass J.________ sich nicht mehr auf der offiziellen Piste befunden habe (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1201). J.________ sei somit auf einem Nebenweglein und nicht auf einer durch Schneespuren verbreiterten Skipiste gefahren. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Argumentation, wonach der Pistenrand nicht zu erkennen gewesen sei, insbesondere auf die durch die Polizei nach dem Unfall er- stellte Fotodokumentation (pag. 264 ff.) gestützt. Dabei habe die Vorinstanz über- sehen, dass sich nach dem Unfall von J.________ zahlreiche Personen im Bereich der Unfallstelle aufgehalten hätten, diese dort über den ursprünglichen Pistenrand gefahren seien und der Pistenrand im Zeitpunkt der Fotoaufnahmen nicht mehr mit jenem im Unfallzeitpunkt verglichen werden könne. Dass der Pistenrand durch die Helfer und wohl auch durch Zuschauer nach dem Unfall verfälsch worden sei, sei auf den Fotos auf pag. 123 (Foto 3), 269 und 270 ersichtlich. Darauf sei unter dem (falsch stehenden) roten Pfosten klar noch nicht befahrener Neuschnee zu erken- nen. Zuvor habe es auch geschneit, sodass rechts und links des Nebenwegleins Neuschnee gelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass der rote Pfosten nach dem Unfall umgesteckt worden sei und zu diesem Zeitpunkt, also kurz nach dem Unfall, folglich der Pistenrand aufgrund des dortigen Neuschnees noch klar er- kennbar gewesen sei. Hinzu komme, dass die Tanne am rechten Pistenrand kurz vor dem Chalet K.________ und die mittlere gelb-schwarze Stange eine eindeutig erkennbare Linie entlang des rechten Pistenrands gebildet hätten (pag. 29). Es sei insbesondere für erfahrene Skischüler als bekannt vorauszusetzen, dass der Pistenrand einer gera- den Linie folge, keine «blasenartigen» Ausbuchtungen aufweise und erst recht nicht unmittelbar vor einem Chalet (mit etwaigen schneebedeckten Hindernissen) durchführe. Zur obersten gelb-schwarzen Stange habe die Vorinstanz selbst ausgeführt, dass diese 60 cm von der Spur des Pistenfahrzeugs und damit vom Pistenrand zurück- versetzt worden sei, diese somit neben der Piste gesteckt habe. Die Vorinstanz gehe somit selbst von einem erkennbaren Pistenrand aus. Die gelb-schwarzen Stangen seien entgegen der vorinstanzlichen Darstellung erkennbar gewesen (pag. 268). An dieser Stelle habe J.________ gemäss den Aussagen von N.________ kurz abgebremst und sich bewusst entschieden, rechts auf das Nebenweglein ein- zubiegen. Ferner habe das von J.________ befahrene Nebenweglein derart nah am Chalet K.________ vorbeigeführt, dass ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht mehr um die markierte Piste gehandelt habe. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Chalet sei dort ohnehin mit schneebedeckten Hindernissen wie Sitzbän- ken bzw. –gelegenheiten, Zaun, Holzbeigen, etwaigen Gartenzwergen, verbauten Holzschwellen, Gartengegenständen und dergleichen mehr zu rechnen. 8 Die gemäss Vorinstanz (angeblich) kleine Körpergrösse und die dynamische Be- wegungssituation von J.________ ändere nichts daran, dass die Neuschneespur am rechten Pistenrand resp. rechts und links des Nebenwegleins sowie die Nähe zum Chalet K.________ für J.________ klar erkennbar gewesen seien und sich J.________ bewusst dafür entschieden habe, das Nebenweglein zu befahren. Betreffend die gelb-schwarzen Stangen samt Wimpelseil und den Graben zum AC.________ führt die Verteidigung aus, dass das Nebenweglein vor den gelb- schwarzen Stangen wieder auf die Skipiste geführt habe und nicht etwa in den «Bachgraben». Es habe keine Spur hinter der gelb-schwarzen Gefahrenmarkie- rung hindurch gegeben. Das Nebenweglein habe zudem deutlich (mehr als zwei Meter) vor den gelb-schwarzen Gefahrenstangen und deutlich vor dem Graben wieder auf die Piste zurückgeführt. Aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erhelle nicht, ob J.________ entweder die Kontrolle über ihre Skier verloren habe oder ob sie bewusst rechts neben den gelb-schwarzen Stangen hinunterfahren wollte. Im Falle eines Kontrollverlusts hätte auch ein blosses Absperrseil den Unfall bzw. Sturz nicht verhindert. Im Falle des bewussten Hintendurchfahrens gelte, dass J.________ aufgrund der konkreten Umstände keinesfalls hätte davon ausgehen können, rechts (pistenabseitig) neben den gelb-schwarzen Stangen durchfahren zu können. Aufgrund ihrer Skischulbe- suche habe sie wissen müssen, dass die gelb-schwarzen Stangen und Wimpelsei- le eine Gefahrenstelle markierten und dass gemäss FIS-Regel 2 ohnehin nur auf Sicht gefahren werden dürfe. Hinzu komme, dass auf der rechten Seite Gestrüpp das AC.________ gesäumt habe und auch die Topografie mit einem (plötzlichen) Gefälle von 42 Grad unmissverständlich auf eine Gefahrenstelle hingedeutet habe. Es hätten auch keine Spuren in die Bachmulde geführt (pag. 30 und 271 f.). Sogar nach Anklageschrift habe J.________ die Piste verlassen. Die Verteidigung macht in rechtlicher Hinsicht in der Berufungsbegründung zu- sammengefasst geltend, im Unfallzeitpunkt seien die SKUS-Richtlinien sowie die SBS-Richtlinien in der Version vom November 2012 gültig gewesen. Die Verteidi- gung stelle nicht auf die Richtlinien aus dem Jahr 2019 ab. Die neu überarbeiteten SKUS- sowie SBS-Richtlinien würden allerdings den bereits im Jahr 2012 gelten- den Zweck der Randmarkierung und des Schutzbereichs verdeutlichen und die Ausführungen von Prof. Dr. P.________ in seinem Gutachten vom 18. April 2018 und 5. März 2019 untermauern. Die Überarbeitung bzw. Neufassung aus dem Jahr 2019 könne als Interpretationshilfe für die Richtlinien von 2012 bzw. deren Gehalt beigezogen werden, unbeschadet der Tatsache, dass die neuen Richtlinien erst nach dem Unfall in Kraft getreten seien. Zur Verkehrssicherungspflicht macht die Verteidigung geltend, dass die Skipiste Nr. .________ im Unfallzeitpunkt sowohl am rechten als auch am linken Pistenrand von roten Markierungsstangen begrenzt worden sei. Damit bestehe im Unterschied zur früher üblichen Pistenmarkierung mit bloss einem pistenmittigen Pfosten (sog. Mittelmarkierung) keine Unsicherheit über die räumliche Ausdehnung der Piste und über die Verkehrssicherungspflicht mehr. Der Pistenrand sei klar erkennbar gewe- sen. Zudem sei die Piste durch die (natürlichen) Gegebenheiten (Tanne und gelb- schwarze Stangen; auch ohne die rote Stange) seitlich markiert gewesen. Die Piste 9 sei durch das Nebenweglein und die dortigen Spuren nicht über die präparierte Fläche hinaus erweitert worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gel- te die Skipiste nur als um die Fahrspur erweitert, sofern die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet haben (BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Vorliegend seien beide Ränder der Piste markiert gewesen. Weshalb die Skipiste Nr. .________ nicht erweitert worden sei. Pistenbenützer, die auf der markierten und präparierten Piste stürzen, seien vor Gefahrenstellen ausserhalb der Piste zu schützen, wenn sie durch ihren Sturz über den Pistenrand hinausgeraten. Ein eigentlicher Schutz vor Gefahrenstellen bei Stürzen neben der markierten und präparierten Piste sei dabei nicht vorgesehen. Der zweimetrige Randbereich sei nicht Teil der Piste und sei nicht zum Befahren als Piste bestimmt. Es bestehe keine generelle Sicherungspflicht im Randbereich von zwei Metern, da dies faktisch zu einer Erweiterung der Skipisten um je seitlich zwei Meter, insge- samt vier Meter, führen würde. Insbesondere sei nicht vorgesehen, dass der Rand- bereich von zwei Metern auch gegen oben in Hinblick auf Schneesportler zu si- chern sei, welche den Randbereich wie eine Piste befahren würden. Zu sichern sei lediglich der Abschwungbereich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Randbereich den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehen- bleiben unmittelbar am Pistenrand ermöglichen und zudem Pistenbenützer, die in- folge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrands geringfügig über den Pistenrand hinausgeraten, vor Verletzungen schützen. Das bedeute, dass Hindernisse parallel zum Pistenverlauf gesichert werden müssten, sodass Pistenbenützer, die über den Rand abschwingen, Gefahren erkennen könnten. Dementsprechend sei die Mar- kierungsstange längs zur Fahrbahn gespannt worden, wodurch der Graben für ab- schwingende Wintersportler sichtbar markiert worden sei. Entsprechend sei die Absperrung mit den schwarz-gelben Gefahrenstangen und dem Wimpelseil längs der Piste angebracht worden. Den Pistenbenützern sei mit dieser Absperrung un- missverständlich signalisiert worden, dass an dieser Stelle eine Gefahr bestehe, mithin ein gefahrloses Abschwingen im Randbereich nicht möglich sei und die Piste dort nicht verlassen werden dürfe (FIS-Regel Nr. 8). Das AC.________ sei vom Beschuldigten als Gefahrenstelle eingestuft worden. Dementsprechend habe er auch das Anbringen gelb-schwarzer Stangen mit Wim- pelseil veranlasst, wobei zwei der Stangen entlang des Pistenrands und eine Stan- ge ca. 60 cm vom Pistenrand weggesteckt worden waren. Das AC.________ sei so am Pistenrand korrekt gesichert resp. sei auf die Gefahrenstelle aufmerksam ge- macht worden, damit die Pistenbenützer in diesem Bereich vorsichtig fahren und in diesem Bereich der markierten Piste nicht stürzen und von der Piste her in das AC.________ fielen. Eine zusätzliche Sicherung des AC.________ gegen die An- höhe vor dem Chalet sei vorliegend aufgrund der nur beschränkten Sicherungs- pflicht neben der markierten Piste resp. im zweimetrigen Randbereich nicht ver- langt. Das Schneesportgebiet der O.________ AG sei am 4. Februar 2014 durch M.________, Experte von AD.________, abgenommen und homologiert worden. Dabei sei auch die Piste Nr. .________ befahren worden. Der AD.________- 10 Experte hätte das AC.________ bei der Befahrung der Piste allerdings nicht als Gefahrenstelle eingestuft und habe keine Änderung der Pistenführung und – markierung verlangt. Der Beschuldigte habe die Verkehrssicherungspflicht damit nicht verletzt, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Auch eine Markierung mit weiteren gelb-schwarzen Stangen und einem Wimpelseil entlang des AC.________ im Bereich von zwei Metern hätte bei einem Kontrollver- lust nicht genügt, um den Unfall zu verhindern. Hinzu komme, dass auch die Zu- schüttung des AC.________ keine wirksame Sicherung bewirkt hätte, da der hin- eingeschüttete Schnee vom AC.________ weggetragen worden wäre und erneut ein Graben entstanden wäre. Ausserdem hätte eine Zuschüttung gewässerschutz- rechtliche Vorschriften verletzt. Zur Vorhersehbarkeit führt die Verteidigung aus, dass die Verkehrssicherungs- pflichten (SKUS- und SBS-Richtlinien) stets in Kombination mit dem von den Pis- tenbenützern verlangten Verhalten (FIS-Regeln) zu verstehen seien. Der Beschul- digte habe nicht voraussehen können, dass J.________ die markierte Piste verlas- se, auf die Anhöhe vor dem Chalet K.________ fahre und dort entweder die Kon- trolle über ihre Skier verliere und in das AC.________ stürze oder bewusst das Nebenweglein verlasse, hinter den Gefahrenstangen durchfahren wolle und dabei stürze. Weiter sei nicht erstellt, dass bei der Unfallstelle regelmässig hinter den Ge- fahrenstangen durchgefahren worden wäre. Hinzu komme, dass das Skigebiet durch einen AD.________-Experten abgenommen worden sei und ein Unfall, wie dem vorliegenden, auch von diesem nicht vorausgesehen worden war. Zur Vermeidbarkeit hält die Verteidigung fest, dass der Unfall von J.________ durch eine Markierung entlang des AC.________ nicht hätte verhindert werden können und die Zuschüttung des AC.________ rechtswidrig gewesen wäre. Das AC.________ sei auch mit der vorhandenen Markierung gut erkennbar gewesen. Die gelb-schwarzen Stangen und das Wimpelseil hätten für alle Pistenbenützer klar signalisiert, dass sich dahinter eine Gefahrenstelle befinde. Eine weitergehende Markierung entlang des AC.________ hätte daran nichts geändert. Ein bewusstes Verlassen des Nebenwegleins wäre dadurch nicht ausgeschlossen gewesen (Un- fallvariante bewusstes Verlassen des Nebenwegleins) und J.________ sei rund zwei Meter abseits der Piste in den Graben gefahren. Zudem hätten die Stangen und das Wimpelseil den Sturz von J.________ (Unfallvariante Kontrollverlust) auch nicht bremsen können. Eine eigentliche Auffangvorrichtung (Auffangnetz) werde nicht einmal von der Anklage oder der Vorinstanz verlangt und sei nach SKUS- und SBS-Vorgaben auch nicht notwendig. Es handle sich an der Unfallstelle nicht um eine eigentliche Absturzstelle (Felswand/Gratrand usw.). Es sei allerdings einleuch- tend, dass der Beschuldige nach dem (auch für ihn sehr einschneidenden) Erlebnis den Graben mit einer noch weiter nach hinten versetzten Stange samt Wimpelseil zusätzlich für neben der Piste fahrende Wintersportler markierte (pag. 277). Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass mit dieser Massnahme der Unfall von J.________ hätte verhindert werden können. Zum Verhalten von J.________ führt die Verteidigung aus, dass die SKUS- Richtlinien auf die FIS-Regeln und somit auf die Eigenverantwortung der Pisten- 11 benützer verweisen würden. Gemäss FIS-Regel 2 müssten die Skifahrer die Ge- schwindigkeit und die Fahrweise beherrschen. Dabei müsse jeder Skifahrer auf Sicht fahren und seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte an- passen. Ferner müssten Skifahrer gemäss FIS-Regel 8 die Markierungen und Si- gnalisationen beachten. J.________ hätte nicht einfach dem angeblichen Spuren- bild (Nebenweglein) vertrauen dürfen, da dieses ab der markierten Piste und über unpräparierten Schnee führte. Spuren über das Nebenweglein hinaus gebe es zu- dem keine. Hinzu komme, dass das Nebenweglein, also die bestehenden Spuren, vor den gelb-schwarzen Stangen wieder auf die markierte Piste führten. Wäre J.________ diesen Spuren gefolgt, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Hinter den gelb-schwarzen Stangen führten keine Spuren in oder über das AC.________. Auch wenn davon ausgegangen werden würde, dass das AC.________ für J.________ nicht erkennbar gewesen sei, müsse zwingend eine Verletzung der FIS-Regel 2 angenommen werden. Diesfalls wäre J.________ nicht auf Sicht und somit in einer nicht den Verhältnissen angepassten Weise gefahren, andernfalls wäre ihr ein Halt vor dem Sturz in das AC.________ ohne Weiteres möglich gewe- sen. 7. Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten sei. Die Funktion des Beschuldigten, die gegebenen Markierungen, die Wetter- und Schneeverhältnisse, der Unfallort, die Todesursa- che und viele weitere Umstände seien beweismässig zweifelsfrei erstellt und vom Beschuldigten nicht bestritten. Nach den Ausführungen in der Berufungsbegrün- dung sei einzig umstritten, ob die Gefahrenstelle, der Graben des AC.________, für J.________ genügend erkennbar gewesen sei und damit eine Verantwortlich- keit des Beschuldigten verneint werden müsse. Dass der Graben des AC.________ in seinen tatsächlichen Ausmassen (pag. 272) aus der Fahrtrichtung von J.________ nicht erkennbar gewesen sei, zeige sich eindrücklich an der entsprechenden Fotodokumentation (pag. 268 ff.). Die Vor- instanz habe (entgegen den Ausführungen der Verteidigung) bei der Sachverhalts- feststellung nicht festgehalten, dass J.________ die Piste nicht verlassen habe. Vielmehr habe die Vorinstanz zutreffend und schlüssig konstatiert, dass aufgrund bereits vorbestehender Spuren ein Pistenrand von der ursprünglich präparierten Piste für J.________ nicht und die gelb-schwarzen Stangen und insbesondere das Wimpelseil schlecht bzw. kaum erkennbar gewesen seien. Bei Betrachtung der Fo- todokumentation sei unverständlich, inwiefern davon ausgegangen werden könne, dass die Markierungen und damit der Graben gut erkennbar gewesen seien. Die Aussagen der Beteiligten würden die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz stützen (Aussage von Q.________: «Man hat von einem Graben fast nichts gesehen. Wenn ich das Gebiet nicht kennen würde, wäre ich vielleicht auch dort hinaus gefahren» [pag. 122, Z. 203 f.]; Aussage von R.________: «Man dachte nicht, dass es unter dem Graben dort so hinunter geht. […] Ich fuhr früher auch ne- 12 ben der Piste. Ich wäre glaublich dort sogar hineingefahren, falls es einen Hang hätte» [pag. 145, Z. 155 ff.]). Es sei vorliegend auch von der Vorinstanz unbestritten, dass sich J.________ (wis- sentlich und willentlich) leicht neben der Piste befunden habe, wenn auch zweifels- ohne noch im unmittelbaren Pistenrandbereich von zwei Metern. Es sei unbeacht- lich, dass J.________ bewusst ein «Nebenweglein» befahren habe. Weil dieses nicht mehr durch einen erkennbaren Pistenrand von der offiziellen Piste abgegrenzt gewesen sei und auch keine Markierung oder Signalisierung einen solchen Pisten- rand gekennzeichnet habe, müsse von einer Pistenerweiterung ausgegangen wer- den. Des Weiteren habe die Vorinstanz schlüssig aufgezeigt, dass die Gefahren- stelle als solche durch J.________ in einem dynamischen Handlungsablauf schlicht nicht und die Markierungen nur schlecht oder kaum zu erkennen gewesen seien. Ein Unfallablauf, bei welchem J.________ unter dem Wimpel durchgefahren sei, ergebe sich keineswegs aus den Aussagen von N.________ (pag. 102 ff.). Sie sei jedoch die einzige Person, welche die dem Unfall unmittelbar vorangegangenen Handlungsabläufe direkt beobachtet habe. In rechtlicher Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass es sich beim Bachgraben um eine aussergewöhnliche und fallenartige Gefahr für Leib und Leben gehandelt habe, die sich im unmittelbaren Pistenrandbereich von zwei Metern befunden habe. Diese atypische Gefahr und deren Lage in unmit- telbarer Nähe zur offiziellen Piste habe für sich bereits eine Sicherungspflicht des Beschuldigten begründet. Dies umso mehr, als der Pistenrand aufgrund der vorbe- stehenden Spuren sowie des Fehlens eines roten Markierungspfostens nicht mehr erkennbar gewesen sei und deshalb gar von einer Erweiterung der Piste ausge- gangen werden müsse. Die Gerichte seien bei der Festlegung der gebotenen Sorg- falt nicht absolut an Richtlinien wie die SKUS- bzw. SBS-Richtlinien gebunden. Ört- liche Verhältnisse könnten einen höheren Sicherheitsstandard erfordern (BGE 130 III 193 E. 2.3 oder auch BGE 87 II 301 E. 5a). Selbst wenn die angeblich fehlende Pistenerweiterung oder der abweichende Sicherungszweck des Pistenrandbereichs keine Verkehrssicherungspflicht begründet hätten, sei die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die konkreten Umstände, namentlich die atypische und fallenartige Gefahr des Bachgrabens, eine solche begründet hätten. Dies umso mehr, als aufgrund der berufsmässigen Gewinnerzielung aus einem gefährlichen Unternehmen der Verantwortliche streng zu beurteilen sei und an seine Verkehrs- sicherungspflichten hohe Anforderungen zu stellen seien (BGE 138 IV 124 E. 4.4.5). Dass der Erfolgseintritt für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, zeige die Aussage des AE.________ Q.________ vom 15. Oktober 2015 («Aus meiner Er- fahrung heraus, passiert das überall, jeden Tag. Wenn am Pistenrand ein Hügel ist, wird dort hinausgefahren, um darüber zu jucken und dann kommen sie wieder in die Piste» [pag. 121, Z. 188 ff.]). Die Verantwortlichen für die AU.________ seien sich also bewusst gewesen, dass die Situation, wie sie sich damals präsentiert ha- be, dazu verleitet habe, die Piste in diesem Randbereich zu verlassen und die Ge- fahr des Bachgrabens auch von pflichtbewussten Pistenbenützern nicht adäquat erfassbar gewesen sei. 13 Betreffend die Vermeidbarkeit könne auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die nachträglich zusätzlich ergriffenen Sicherheitsmassnahmen (Aufschüttung des Grabens und Verschiebung der Markierung) verwiesen werden. Es möge zwar sein, dass eine Beurteilung der gebotenen Sorgfalt nicht ex post erfolgen dürfe, je- doch zeige die nachträglich angebrachte zusätzliche Sicherung auf, dass die An- sicht des Beschuldigten, wonach keine andere Sicherung der Gefahr möglich ge- wesen wäre und der Unfall damit unvermeidbar gewesen sei, schlicht nicht zutreffe. Offensichtlich habe auch der Gewässerschutz der nach dem Unfall erfolgten Auf- schüttung nicht im Wege gestanden. Das Verhalten von J.________ habe zudem nicht derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen, dass vernünftigerweise nicht damit habe gerechnet werden müssen (BGE 106 IV 58). Die atypische und fallenartige Gefahr sei nicht (ausreichend) erkennbar gewesen und hätte nach einer weitergehenden Markierung bzw. Sicherung verlangt, die der Berufungsführer als Verantwortlicher für die AU.________ jedoch pflichtwidrig un- terlassen habe. Daran vermöge auch das von der Verteidigung eingebrachte Pri- vatgutachten nichts zu ändern. Einem Privatgutachten komme lediglich die Bedeu- tung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 132 II 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3 f/bb). 8. Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft bringt im Wesentlichen vor, dass die Helfer nicht von oben an die Unfallstelle herangefahren seien, sondern von unten zu Fuss die Piste hochgekommen seien (Skilehrer) oder von der Pistenmitte her an die Unfallstelle herangefahren seien. Es gäbe keinerlei Hinweise, dass die Retter die Schneespu- ren verursacht hätten, die zum verborgenen, durch Schnee bedeckten Bachbett ge- führt hätten. Es sei umstritten, ob J.________ auf einem «Nebenweglein» gefahren sei. Es habe sich nicht um ein Nebenweglein, sondern um eine durch Schneespuren verbreiterte Skipiste gehandelt. Dies ergebe sich aus den sich in den Akten befindenden Fotos. Auf die pistentechnisch als Laiin zu bezeichnende N.________ und deren Wort- wahl könne nicht abgestellt werden. Weiter sei nicht erstellt, dass sich J.________ von der Skiklasse entfernt habe. Es sei davon auszugehen, dass die restlichen Skischüler den letzten Pistenabschnitt runtergerast seien und die beiden Mädchen abgehängt worden seien. Dass der Pistenrand erkennbar gewesen sei, sei aufgrund der Neuschneeverhält- nisse eine aktenwidrige Behauptung. Aus der Fotodokumentation sei klar ersicht- lich, dass der ursprüngliche Pistenrand nicht erkennbar gewesen sei, sondern durch häufiges Befahren des Randbereichs durch Schneespuren erweitert worden sei. Das Foto (pag. 269) zeige, dass J.________ habe darauf vertrauen dürfen, sich noch auf der Skipiste befunden zu haben. Eine seitliche Begrenzungsmarkie- rung in Form eines roten Pfostens habe es nicht gegeben (der rote Pfosten auf pag. 269 sei nach dem Unfall eingesetzt worden). Die schwarz-gelben Stangen und die schwarz-gelben Seilwimpel seien seitlich, somit parallel zur Piste und quer zum Bachbett und nicht parallel zum Bachbett 14 aufgestellt gewesen und hätten so die Gefahr nicht zu entschärfen vermocht (pag. 271). Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom 27. Februar 2015 ausge- führt, dass die Unfallstelle schnellst möglich so zu signalisieren sei, dass der Gra- ben für die Pistenbenützer ersichtlich sei (pag. 69, Z. 62 f.). Daraus gehe hervor, dass der Graben für die Pistenbenützer vor dem Unfall nicht ersichtlich gewesen sei. Selbst der Beschuldigte habe eingestanden, dass die Falle nicht sichtbar ge- wesen sei (pag. 79, Z. 201). Die Gefahr sei für J.________ wie auch für andere Skifahrer nicht erkennbar gewesen, da die Stangen und das Wimpelseil nur längs zur Fahrbahn gespannt gewesen seien. Aufgrund dieser Kennzeichnung sei nicht erkennbar gewesen, dass sich ein Bachbett unter der Schneedecke verborgen ha- be. Selbst der Beschuldigte gestehe ein, dass sich eine Neuschneespur am rechten Pistenrand befunden habe, sich J.________ mithin am rechten Pistenrand und damit noch auf der Piste bewegt habe. Der Pistenrand sei erkennbar gewesen, wobei dieser durch Schneespuren erweitert gewesen sei, sodass J.________ habe davon ausgehen dürfen, dort sicher durchfahren zu können. Nach dem Unfall sei die Markierungsstange oben (pag. 276) durch Bahnbetreiber aus Sicherheitsgründen versetzt worden. Der Graben sei aus Sicherheitsgründen mit Schnee gefüllt worden (pag. 277). J.________ sei zwar im Randbereich, aller- dings auf der Piste gefahren. In rechtlicher Hinsicht macht die Privatklägerschaft in der Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, dass es sich beim Gutachten R.________ um ein Par- teigutachten handle und dieses damit nicht als objektiv gelten könne. Zudem lasse das Gutachten Wesentliches ausser Acht. So sei eine Pistenmarkierung kurz nach dem Unfall eingesetzt worden, was sich aus der Fotodokumentation ergebe (pag. 268 lit. c) und im Übrigen bereits aufgrund des im Vergleich zu den anderen Mar- kierungsstangen der rechten Skipistenseite schmaleren orangen Markierung er- sichtlich sei. Der Pfosten sei mithin von der linken Pistenseite auf die rechte ver- bracht worden. Zur Zeit des Unfalls habe sich der fragliche Pfosten somit nicht an dieser Stelle befunden. Aufgrund des fehlenden Pfostens stelle sich die Frage, ob die rechte Seitenbegrenzung der Piste durchgehend ordnungsgemäss markiert gewesen sei. Die Pfosten müssten in Sichtweite sein, insbesondere, wenn die präparierte Piste erweitert werde bzw. aufgrund der Präparation nicht mehr ersicht- lich sei, wo die Piste endet. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass den Verantwortlichen erst nach dem Unfall aufgefallen sei, dass die Erkennbarkeit der seitlichen Pistenbegrenzung kurz vor der Unfallstelle nicht möglich gewesen sei und deshalb hätten sie provisorisch den Pfosten zur linksseitigen Begrenzung auf die rechte Seite versetzt. Hinzu komme betreffend Pistenrand, dass J.________ habe davon ausgehen können, dass die bestehenden Spuren, welchen sie folgte, auch zur Piste gehörten und deshalb oh- ne Bedenken hätten befahren werden können. Dies sei insbesondere dann so, wenn die rote Seitenbegrenzung an dieser Stelle fehle. Gemäss Ziff. 27 der SKUS-Richtlinie sei der Pistenrand einschliesslich eines Randbereiches von maximal zwei Metern Breite wirksam zu sichern. Der Gutachter 15 habe bestätigt, dass die Unfallstelle im zu sichernden Bereich liege. Die gelb- schwarze Markierung sei keine wirksame Sicherung für den Fall, dass jemand stür- ze. Es handle sich vorliegend zudem nicht um ein offensichtliches Hindernis, son- dern um einen versteckten und mithin getarnten Graben (Bachbett), weil Schnee darüber liege. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung sei nicht klar, ob die Piste Nr. .________ abgefahren worden sei (pag. 30, Z. 154 ff.). So wie das Bächlein unter der Piste durchgeführt werde, hätte es auch im Randbereich von zwei Metern re- spektive in der Folge neben der Piste gesichert werden müssen, unabhängig da- von, ob jemand in Fahrtrichtung von oben oder seitlich stürze und in das Bächlein falle. Eine blosse Markierung mit Seilwimpeln – schon gar nicht, wenn sie seitlich angebracht seien – genüge den Anforderungen einer wirksamen Sicherungspflicht nicht. Noch eher hätten die Seilwimpel genützt, wenn sie zusätzlich auf der Anhöhe längs zum Bachbett angebracht gewesen wären, doch auch dann hätte ein Sturz in den Bach je nach den Umständen nicht verhindert werden können. J.________ hätte die Gefahr allenfalls früher erkannt, wären die Seilwimpel zusätzlich auf der Anhöhe längs zum Bachbett angebracht gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung treffe den für die Sicherheit eines Skigebiets Verantwortlichen eine unterschiedliche Sicherungspflicht für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits (BGE 122 IV 193 E. 2a). Im Bereich von Piste und Pistenrand (zwei Meter Bereich) habe der Verantwortli- che durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern aus Gefahren kein Schaden erwachse (BGE 115 IV 186 E. 3a; BGE 111 IV 15 E. 2). Bei besonderen Gefahrenherden, wie beispielsweise mit Schnee überdeckte Bachbette oder andere fallenartige Hindernisse, bilde der zu sichernde Bereich der unmittelbare Grenzbereich der Piste, also die rund zwei Me- ter neben der abgesteckten Piste (BGE 122 IV 193 mit weiteren Hinweisen). Vor- liegend handle es sich um einen solchen Gefahrenherd, der hätte gesichert werden müssen. Allein die Dimensionen (2.7 Meter Tiefe, Gefälle von 42° sowie Wasser- führung) sprächen für eine massive Gefahr. Die Verteidigung habe geäussert, dass im Randbereich von zwei Metern neben der Piste nur eine beschränkte Sicherungspflicht gelte. Dies stimme nicht. Die Piste und deren Randbereich unterlägen einer erhöhten Sicherungspflicht, abseits der Piste – also ausserhalb der markierten Piste sowie des Randbereichs von zwei Me- tern – einer einfachen Sicherungspflicht (SKUS-Richtlinie Ziff. 27). Die Fotos in den Akten aus der Kennzeichnung des Bächlis zeigten deutlich, dass die Wimpelseile auch parallel zum Bachbett hätten aufgestellt werden müssen, sodass die Falle ge- kennzeichnet gewesen wäre. Daran ändere nichts, dass zum Unfallzeitpunkt der oberste gelb-schwarze Markierungspfosten 60 cm zurückversetzt gewesen sei. In einem Skifahrgelände sei es bei dynamischer Betrachtung kaum erkennbar, ob ein Pfosten 60 cm weiter zurück- oder vorversetzt sei. Gemäss Ziff. 28 der SKUS-Richtlinie seien auf den Pisten diejenigen Gefahren zu beseitigen, mit denen der Benutzer nicht rechnen müsse, wenn er eine markierte Abfahrt befahre. Es handle sich insbesondere um diejenigen Gefahren, die der Be- nutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könne und die wie 16 eigentliche Fallen wirkten. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine solche Fal- le, welche (unzureichend) gekennzeichnet, aber weder beseitigt noch gesichert worden sei. Das Bachbett hätte in Längsrichtung zum Bachbett zumindest rund zwei Meter signalisiert werden müssen, sodass die Gefahr zumindest erkennbar gewesen wäre. Eine blosse Signalisierung hätte die Pflicht zur AU.________ nicht erfüllt. Die Entschärfung der Gefahr wäre nötig gewesen, was durch eine grössere Absperrung der Kuppe, welche in das Bachbett führe, hätte erreicht werden können oder durch Zuschüttung des Bachbetts mit Schnee. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit macht die Privatklägerschaft geltend, es sei für den Beschuldigten aufgrund der Fallenartigkeit des Hindernisses vorhersehbar ge- wesen, dass früher oder später ein(e) Skifahrer(in) in das Bachbett falle und ertrin- ke. Eine derartige Falle nicht zu entschärfen grenze gar an Eventualdolus und müsse zumindest als grobfahrlässig, also als ausser Acht lassen der elementarsten Vorsichtsmassnahmen gelten. Die Gefahr, die von einem mit Schnee bedeckten Bachbett ausgeht, welches quer zur Piste verlaufe und unter dieser durchgeführt wird, wäre selbst für eine pistenbautechnisch nicht versierte Person vorhersehbar gewesen. Zur Vermeidbarkeit bringt die Privatklägerschaft vor, dass durch eine Entschärfung der Gefahrenquelle – beispielsweise durch Zuschütten, was nicht als illegal einge- stuft werden könne im Hinblick auf die Verkehrssicherung – der Tod von J.________ hätte verhindert werden können. Wären die gelb-schwarzen Markie- rungsstangen mit Seilwimpelketten nicht nur quer, sondern auch längs zum Bäch- lein gesteckt worden, wäre die Gefahr erkennbar gewesen und so hätte der Unfall vermieden werden können. Es habe sich vorliegend um eine doppelte Falle gehan- delt, denn einerseits sei dort eine aus der Skifahrerperspektive nicht erkennbare Grube gewesen und andererseits am Grund der Grube noch ein mit Schnee über- decktes und damit unkenntlich gemachtes, potenziell tödliches fallenartiges Hin- dernis. Ein solches Fallenkonstrukt hätte nicht nur ordnungsgemäss gekennzeich- net werden müssen, sondern hätte ohne Frage entschärft werden müssen. Dies insbesondere im Pistenrandbereich. Zum Verhalten von J.________ führt die Privatklägerschaft aus, dass sie nach bes- tem Wissen und Gewissen gehandelt habe. Ein Verstoss gegen die Regel Fahren auf Sicht könne aus den Akten nicht erstellt werden. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 30. April 2019 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. April 2019 (pag. 849 ff.) fol- gender Sachverhalt vorgeworfen: Die Skiklasse Z.________ des Skilehrers S.________ fuhr auf der roten Piste Nr. .________ AA.________. Die Klasse folgte ihrem Lehrer S.________ in einer Kolonne. Nach dem letzten Zwi- schenstopp fuhr die Skiklasse mit dem Skilehrer an der Spitze los in Richtung abgemachtem Treff- punkt in AF.________. J.________ fuhr als zweithinterste Fahrerin der Gruppe. J.________ fuhr auf 17 der im Bereich AG.________ coupierten Piste, wo der Skilift die Piste überquert, über einen kleinen Hügel beim Chalet K.________ leicht von der Piste und stürzte anschliessend kopfüber in den nach- folgenden in ihrer Fahrtrichtung nicht sichtbaren 270 cm tiefen Graben eines Baches, welcher quer zur Piste verlief und bis zu einer Höhe von ca. 100 cm mit Eiswasser gefüllt war. Beim Sturz in den ca. 270 cm tiefen Graben fiel J.________ auf ihren Skistock und blieb 120 cm vom Pistenrand ent- fernt mit Kopf und einem grossen Teil ihres Körpers unter dem Eiswasser des Grabens stecken. J.________ wurde durch den Skilehrer S.________ und hinzufahrende Skifahrer und Snowboarder geborgen, durch den Pistenrettungsdienst und das Team der AS.________ weiter betreut und schliesslich ins Inselspital überflogen, wo J.________ am gleichen Tag um 19.43 Uhr an einem Multi- organversagen verstarb, welches durch den erlittenen Sauerstoffmangel, die Unterkühlung und eine massive Blutung, hervorgerufen durch zerrissene grössere Blutgefässe und zerrissenes Lebergewebe verursacht worden war. Die Leberverletzung war dabei durch stumpfe Gewalteinwirkung - vermutlich durch den Sturz auf den Skistock - verursacht worden. Der Graben war durch die Betreiberin der Lifte und des Skigebietes, die O.________ AG, am Pistenrand längs der Piste mit einem Wimpelseil an drei gelb-schwarzen Markierungsstangen gekennzeichnet. A.________ unterliess es als Verantwortlicher für die AH.________ der O.________ AG pflichtwidrig unvorsichtig, den Graben, welcher für J.________ nicht zu erkennen war, unter Missachtung der SKUS-Richtlinien Nr. 27 und 28 als die Pistenbenützer gefährdendes und für die Pistenbenützer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbares Hindernis im Bereich von 2 Metern neben der Piste entweder durch Zuschütten wirksam zu beseitigen oder durch Setzen von Markierungsstangen und -seilen ent- lang dem Graben und quer zur Piste für die Skifahrerin gut sichtbar zu machen und damit wirksam gegen einen Sturz in diesem Bereich zu sichern. Durch das Zuschütten des Grabens oder die Markie- rung entlang des Grabens und quer zur Piste als pflichtgemässem Vorgehen hätte der Sturz von J.________ und damit deren Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. 10. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst die Funktion des Beschuldigten bzw. dass dieser allge- mein und insbesondere am 26. Februar 2015 als Verantwortlicher für die AI.________ bei der O.________ AG für die AH.________ zuständig war. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 f.). Unbestritten ist des Weiteren, dass J.________ am Donnerstag, 26. Februar 2015, mit der Skiklasse Z.________ – mit welcher sie bereits seit Anfang der Woche un- terwegs war – die Piste Nr. .________ (AA.________ in Y.________) befuhr und es sich dabei um die letzte Fahrt des Tages handelte. Die rote Piste Nr. .________ (AA.________) überquert an der Unfallstelle einen Graben bzw. einen Bach, der aus dem AJ.________ hinunterkommt (AC.________). J.________ fuhr an zweit- hinterster Stelle der Skiklasse, gefolgt von N.________, welche sich in derselben Skiklasse wie J.________ befand. Die beiden Mädchen fuhren mit etwas Abstand zum Skilehrer S.________ sowie den restlichen Skischülern der Klasse in Richtung des ausgemachten Treffpunkts AF.________ (vgl. S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1196). J.________ war eine sichere Skifahrerin, die der zweithöchsten Skigruppe (Z.________ Gruppe) angehörte. Unbestritten sind ferner 18 die guten Wetter- und Sichtverhältnisse am Unfalltag sowie die Tatsache, dass es zuvor frisch geschneit hatte. Betreffend den Unfallhergang ist unbestritten, dass J.________ auf der Höhe des Chalets K.________ auf einen Hügel fuhr und anschliessend kopfüber in den da- hinterliegenden Graben stürzte. Dabei blieb sie mit dem Kopf und einem Grossteil ihres Körpers im darunterliegenden Bach stecken, sodass lediglich ihre Beine bzw. Skier herausragten. Die dem Unfall nachfolgenden Bergungs- und Rettungs- bemühungen sind des Weiteren unbestritten. J.________ wurde ins Inselspital überflogen, wo sie gleichentags um 19:43 Uhr ihren Verletzungen – konkret einem Multiorganversagen, welches durch den erlittenen Sauerstoffmangel, die Unterküh- lung und eine massive Blutung, hervorgerufen durch zerrissene grössere Blutge- fässe und zerrissenes Lebergewebe – erlag. Die Leberverletzung war dabei ver- mutlich durch den Sturz auf den Skistock (stumpfe Gewalteinwirkung) verursacht worden. Betreffend die Unfallstelle bzw. deren Signalisation ist unbestritten, dass der quer zur Skipiste Nr. .________ verlaufende Graben im Unfallzeitpunkt mit drei gelb- schwarzen Markierungsstangen mit einem zehn Meter langen Wimpelseil gekenn- zeichnet war. Unbestritten ist schliesslich auch, dass der rote Pistenmarkierungs- pfosten mit oranger Einfärbung (30 cm; pag. 268 lit. c) im Unfallzeitpunkt nicht vor- handen war und erst später an dieser Stelle eingesteckt wurde (dies ergibt sich sowohl aus den nach dem Unfall erstellten Fotoaufnahmen [vgl. pag. 29 f.] sowie aus den Aussagen der Beteiligten [vgl. hierzu S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1198 f.]). 11. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen bleibt, ob der Pistenrand bzw. der Pistenverlauf für J.________ erkennbar war und ob sich J.________ auf der Piste wähnte, ob sie bewusst neben der Piste fuhr oder ob sie allenfalls vor dem Unfall die Kontrolle über die Skier verlor. In diesem Zu- sammenhang stellt sich ferner die Frage, ob der Pistenrand durch das Betreten der Unfallstelle im Nachhinein verändert wurde. Sollte J.________ die Kontrolle über ihre Skier verloren haben, wäre zudem zu prüfen, ob sich der Unfall durch die in der Anklageschrift umschriebenen Massnahmen hätte verhindern lassen. 12. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zahlreichen vorhandenen objektiven sowie subjektiven Be- weismittel korrekt aufgeführt (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1194 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich im Nachfolgenden darauf, jeweils einzig die entscheidenden Aussagen und Dokumen- te wiederzugeben. 19 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Verweis auf theoretische Grundlagen Für die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1193). 13.2 Würdigung der objektiven Beweismittel 13.2.1 Fotodokumentation der Polizei vom 26. Februar 2015 (pag. 262 ff.) Vorab kann in Bezug auf die Unfallstelle bzw. deren Markierung auf die ausführli- chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1197 ff.). Wie bereits festgestellt wurde, stimmten die Markierungen und Sicherungen am Unfalltag – mit Ausnahme des ro- ten Pfostens (vgl. Ziff. 9 hiervor) – mit den auf der Fotodokumentation der Polizei ersichtlichen Markierungen und Sicherungen überein (vgl. pag. 1009, Z. 16 f.). Gemäss Berichtsrapport vom 23. März 2015 (pag. 5 ff.) ging am 26. Februar 2015 um 14:07 Uhr eine Meldung von T.________ bei der Regionalpolizei Berner- Oberland ein. Beim Eintreffen der Polizei sei J.________ gemäss Berichtsrapport bereits durch die Rettungskräfte geborgen und ins Inselspital überflogen worden. Der Unfallort sei in der Folge fotografiert und ausgemessen worden. Folglich zeigt die Fotodokumentation den relevanten Pistenabschnitt am Tag des Unfalls, wobei nicht ausgemacht werden kann, zu welcher Zeit die Fotos genau aufgenommen wurden. Auf der Übersichtaufnahme in Richtung der Unfallstelle (pag. 264) ist die präparier- te Piste bzw. deren seitliche Begrenzung eindeutig erkennbar. Am Rand der präpa- rierten Piste sind jeweils rot-orange Pfosten auszumachen. Die Pfosten markieren die seitliche Begrenzung der Piste und weisen je nach Umfang der orangen Einfär- bung jeweils auf den rechten oder linken Pistenrand hin. Die Pfosten auf der rech- ten Seite zeichnen sich durch eine (lange) orange Einfärbung von 100 cm und die- jenigen auf der linken Seite durch eine (kurze) orange Einfärbung von 30 cm aus (pag. 265; pag. 1009, Z. 20 ff.; SKUS-Richtlinie Ziff. 21; SBS-Richtlinie Nr. 36). Die Übersichtaufnahme vor der Unfallstelle (pag. 265) zeigt, dass sich am rechten Rand der Aufnahme ein gepolsterter (oranger) Mast des Sessellifts befindet. Vor dem gepolsterten Mast ist der durch die Pistenpräparationsmaschine aufgescho- bene Schnee in Form eines erhöhten Rands ersichtlich. Im Anschluss daran lässt sich parallel zur Piste eine rot-orange Markierungsstange (Einfärbung 100 cm) ausmachen, gefolgt von drei ebenfalls parallel zur Piste verlaufenden schwarz- gelben Markierungsstangen mit einem Wimpelseil. Die linke Seite der Piste ist mit einer rot-orangen Markierungsstange (Einfärbung 30 cm) versehen. Der Pistenver- lauf/Pistenrand lässt sich an dieser Stelle sowohl anhand der Abgrenzung der präparierten Piste zum danebenliegenden Neuschnee als auch anhand der in Form einer Linie (parallel zur Piste [mit Ausnahme des dritten, leicht rückversetzten Pfos- tens]) eingesteckten Pistenmarkierungspfosten ausmachen. Die «Nahaufnahme Situation Markierung vor Chalet K.________» (pag. 266) zeigt, dass bereits bei örtlicher Annäherung an den Unfallort (aus einer gewissen Di- 20 stanz) die sich bei der Unfallstelle befindenden schwarz-gelben Markierungspfos- ten ersichtlich sind. Die das AC.________ signalisierenden schwarz-gelben Stan- gen mussten somit – vor allem, wenn man sich die im Unfallzeitpunkt nicht vorhan- dene rote Pistenmarkierungsstange wegdenkt – aus dieser Perspektive aufgrund der am Unfalltag herrschenden klaren Sichtverhältnisse erkennbar gewesen sein. Auf der Nahaufnahme vor der Unfallstelle (pag. 267) sind nach der letzten schwarz- gelben Markierungsstange zwei kleine Tannen ersichtlich. Der durch die Pisten- präparationsmaschine verursachte erhöhte Rand endet in etwa nach der zweiten Tanne. Die durch Schneesportler verursachten Spuren verlaufen anschliessend in einem Bogen nach rechts in Richtung der Anhöhe vor dem Chalet K.________. Ferner sind die drei schwarz-gelben Markierungspfosten, gefolgt von einem rot- orangen Markierungspfosten zur seitlichen Begrenzung der Piste (80 cm – der an- dere Markierungspfosten [30 cm] wurde nach dem Unfall eingesetzt, vgl. Ziff. 9 hiervor) zu sehen. Der durch die Pistenpräparationsmaschine aufgeschobene er- höhte Rand, der mit den nachfolgenden schwarz-gelben Markierungsstangen in ei- ner Linie verläuft, deutet bereits an dieser Stelle daraufhin, dass die präparierte Piste links von den schwarz-gelben Markierungsstangen zu passieren ist und nicht über die bogenartigen Spuren auf die Anhöhe vor dem Chalet K.________ führt. Die Nahaufnahme der Situation vor dem Chalet K.________ (pag. 268) zeigt am rechten Rand der Aufnahme die Spuren der Präparationsmaschine (lit. a), gefolgt von bogenartigen Fussspuren im Neuschnee in Richtung der Anhöhe vor dem Cha- let K.________. Auf der linken Seite neben den Fussspuren sind weitere Spuren von Schneesportlern zu sehen (lit. b), die ebenfalls in derselben Bogenform verlau- fen. Auf der Fotoaufnahme ist ferner der rot-orange Pfosten (lit. c) sichtbar, der im Unfallzeitpunkt – wie bereits festgestellt wurde – nicht vorhanden war. Ferner sind die drei parallel zur Piste verlaufenden schwarz-gelben Markierungsstangen mit Wimpelseil (lit. d) deutlich erkennbar. Die Fotoaufnahme zeigt zudem, wie nah die durch die Schneesportler geschaffenen Spuren am Chalet K.________ vor- beiführen. Die Nahaufnahme (pag. 270) an der Stelle des später eingesetzten roten Markie- rungspfostens zeigt eine deutliche Abgrenzung zwischen der linksseitig präparier- ten Piste und dem nicht präparierten (Neu)Schnee (lit. a). Auf der rechten Seite ne- ben dem Pfosten ist ein schmaler, durch Schneesportler geschaffener Weg er- kennbar (lit. b). Neben diesem bauschen sich (rechtsseitig) grössere Mengen Neu- schnee mit tiefen Fussspuren auf. Die drei schwarz-gelben Markierungsstangen sind aus dieser Perspektive nicht zu übersehen. Deutlich erkennbar ist zudem, dass die Spuren der Schneesportler vor den schwarz-gelben Markierungsstangen links auf die präparierte Piste zurückführen. Hinter dem Grabenrand und auf der rechten Seite der schwarz-gelben Markierungsstangen sind diverse herausragende Äste ersichtlich, die auf einen Geländeabfall hindeuten. Der nächste rot-orange Pfosten zur seitlichen Markierung der Piste ist aus dieser Perspektive ebenfalls sichtbar. Insbesondere wird deutlich, dass man sich auf dem durch die Schnee- sportler geschaffenen Weg deutlich auf der rechten Seite der schwarz-gelben Mar- kierungsstangen sowie der nachfolgenden rot-orangen Markierungsstange und damit ausserhalb der präparierten Piste befindet. 21 Gemäss den Nahaufnahmen des Grabens (pag. 271 und 272) misst der Bachgra- ben von der Höhe des Grabenrands bis zum Grabengrund 2.7 Meter. Die Sturzlinie beträgt vier Meter und das Gefälle 42 Grad. Die Spuren zum Grabenrand befinden sich 1.4 Meter von der ersten gelb-schwarzen Markierungsstange entfernt. Das Sturzzentrum ist indessen 1.2 Meter von der mittleren gelb-schwarzen Markie- rungsstange entfernt. Die Ausmessung der Unfallstelle durch die Polizei wird von den Parteien nicht bestritten und es besteht auch kein Anlass, an deren Korrektheit zu zweifeln. Die Fotodokumentation (pag. 271 und 272) zeigt weiter, dass die unte- ren beiden schwarz-gelben Markierungsstangen in etwa parallel zur Piste verlaufen und die obere schwarz-gelbe Markierungsstange ca. 60 cm (vgl. auch pag. 15) rückversetzt ist. Ferner ist die unterschiedliche Beschaffenheit des Schnees zwi- schen der Seite des Grabens und der präparierten Piste augenfällig (pag. 271). Auf der präparierten Piste lässt sich eine glatte Schneeoberfläche feststellen, die mit zahlreichen Spuren von Schneesportlern versehen ist und einem geraden Verlauf folgt. Auf der Seite des Grabens sind dagegen unebene Schneemassen erkennbar, die sich durch eine deutlich feststellbare Linie (sowie durch die schwarz-gelben Markierungsstangen) von der präparierten Piste abgrenzen lassen. 13.2.2 Fotoaufnahmen der Unfallstelle von oben (pag. 28 ff.) Die gemäss Nachtrag vom 2. April 2015 (pag. 26 f.) von einem Skifahrer gemach- ten Fotoaufnahmen (pag. 28 ff.) zeigen die Unfallstelle kurz nach der Landung des AK.________ Helikopters und somit nur kurze Zeit nach dem Unfall, allerdings noch vor der Erstellung der Fotodokumentation der Polizei (vgl. pag. 262 ff.). Die Übersichtsaufnahme aus der Perspektive des Sessellifts zeigt die Unfallstelle von oben (pag. 29 f.). Deutlich erkennbar sind die drei schwarz-gelben Markierungs- stangen mit Wimpelseil, von denen die oberste Stange leicht rückversetzt ist, was mit der Fotodokumentation der Polizei übereinstimmt (vgl. pag. 272). Ferner lässt sich der Pistenverlauf anhand der eingesteckten rot-orangen Markierungsstangen (vor der Unfallstelle), der in gleicher Linie liegenden Tanne und dem (durch das Pistenpräparationsfahrzeug) aufgeschobenen Schnee erkennen. Anhand der etwas rückversetzten gelb-schwarzen Markierungsstange ist feststellbar, dass der durch das Pistenpräparationsfahrzeug verursachte Pistenrand deutlich vor der gelb- schwarzen Stange und parallel zu den anderen beiden schwarz-gelben Markie- rungsstangen verläuft (vgl. pag. 30 lit. a). Die Fahrspur von J.________ lässt sich ebenfalls ausmachen (vgl. pag. 30 lit.c). Wie bereits mehrfach ausgeführt befand sich zum Unfallzeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Fotografie noch kein roter Markierungspfosten auf der Anhöhe vor dem Chalet K.________. 13.2.3 Fotoaufnahmen der Patrouilleure (pag. 98 ff.) Es befinden sich des Weiteren durch die Patrouilleure erstellte Fotoaufnahmen in den Akten (pag. 87, Z. 66 f.; pag. 98 ff.). Zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen gemacht wurden, lässt sich nicht feststellen. Die Aufnahme des fraglichen Pisten- abschnitts (pag. 99) zeigt den durch Schneesportler geschaffenen Weg, der in ei- ner Bogenform über die Anhöhe vor dem Chalet K.________ führt. Anhand der Aufnahme ist zudem erkennbar, dass auf der linken und rechten Seite des durch die Schneesportler geschaffenen Wegs Neuschnee liegt. Ferner ist erkennbar, 22 dass der Weg vor den schwarz-gelben Markierungsstangen wieder zurück auf die Piste führt. 13.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.3.1 Zu den Aussagen von N.________ Gemäss den Angaben von N.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2015 (pag. 102 ff.) sei das Tempo während der Abfahrt als der Unfall passierte nicht so schnell gewesen (pag. 103, Z. 60 ff.). Sie habe gesehen, wie J.________ von der Skipiste, welche eine leichte Linkskurve mache, rechts von der Skipiste in ein «Nebenwägli» gefahren sei. Die anderen Personen (gemeint sind die anderen Kinder der Skischule [pag. 225, Z. 277]) seien dem Pistenverlauf gefolgt. Sie habe in der Folge beobachten können, wie J.________ von dem «Ne- benwägli» in eine Mulde gestürzt sei (pag. 104, Z. 74-77). Die Fahrfähigkeiten von J.________ seien recht gut gewesen (pag. 105, Z. 143). Auf Frage, ob sie und J.________ bereits vorgängig abseits der Piste gefahren seien, gab sie zu Proto- koll, ja, sie seien vorgängig bereits zwei Mal gemeinsam neben der Piste gefahren (pag. 105, Z. 145 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2016 (pag. 218 ff.) gab N.________ zu Protokoll, dass sie bereits ein paar Mal in Y.________ gewesen sei, wo sie bereits mehrere Male die Skischule besucht habe (pag. 219, Z. 20 ff.). Auf Frage, ob es bezüglich des Neben der Piste Fahrens während der Skischule Regeln gäbe, antwortete sie, dass eine Nebenstrecke fah- ren, auf welcher der Skilehrer einen nicht sehe, wohl nicht vorgesehen sei. Dies sei während ihrer ganzen Skischulzeit nie vorgekommen. Aber ein kleiner Schwenker «näbeuse», dass sei nicht so schlimm (pag. 220, Z. 51 ff.). Auf Frage, wie gut J.________ Skifahren konnte, gab sie an, dass sie jeweils gemeinsam ein bisschen hinten fuhren. Sie seien nicht die Raser gewesen. J.________ habe aber schon wirklich gut fahren können (pag. 220, Z. 57 ff.). Auf Frage, ob sie diese Piste schon früher hinuntergefahren seien, äusserte sie, ja, bereits ein paar Mal, vielleicht zwei bis drei Mal (pag. 220, Z. 66 f.). Auf Frage, was während der Abfahrt passiert sei, gab sie an, hinter J.________ gefahren zu sein. Diese habe gemeint, dass es dort ein Nebenweglein hätte. Sie habe einen Bogen fahren wollen und dort sei dann ei- ne Mulde gewesen. Sie sei in die Mulde gefallen (pag. 221, Z. 100 ff.). Sie sei nicht sehr weit hinter J.________ gefahren. Als J.________ in den Graben gefahren sei, sei sie beinahe neben ihr gefahren. Sie habe dies aus ihrem Augenwinkel gesehen (pag. 221, Z. 121 ff.). Sie habe zuerst gedacht, dass es dort bereits Spuren gehabt hätte, aber dies könne im Nachhinein gesehen gar nicht so gewesen sein, weil dort unten nämlich alles unberührt gewesen sei. Aber vorher habe sie den Eindruck ge- habt, dass dort bereits Spuren gewesen seien (pag. 222, Z. 129 ff.). Weiter gab N.________ an, dass sie sich erinnern könne, gemeinsam mit der Skischule auf Nebenweglein neben den Pisten gefahren zu sein (pag. 226, Z. 281 f.). Es könne sein, dass J.________ bevor sie in den Graben gestürzt sei, mit ihren Skiern kurz angestemmt habe. Die Fahrt von J.________ habe sie allerdings nur aus dem Au- genwinkel wahrgenommen (pag. 226, Z. 288 f.). Auf Frage, ob sie J.________ auf das Nebenweglein gefolgt sei, gab sie an, nein, J.________ habe kurz «ange- bremst», um in dieses Nebenweglein einzufahren. Sie selbst sei dann aber der 23 normalen Piste gefolgt und sei deshalb beinahe neben ihr durchgefahren (pag. 226 Z. 297 ff.). Die Skischulgruppen im Skigebiet Y.________ sind in vier Kategorien gegliedert (pag. 315, S. 6 f.): «AL.________», «AM.________», «AN.________» und «AO.________». Innerhalb der Kategorien werden die Gruppen (aufsteigend) ein- geteilt in die Stufen «AP.________», «AQ.________» und «AR.________». N.________ gehörte der zweitstärksten Kategorie AN.________ und der (innerhalb der Kategorie) höchsten Gruppe der «AR.________» (kombiniert «Z.________») an. Die Ziele der Skigruppe Z.________ sind im Booklet der Swiss Snow League definiert: Parallelschwingen im Stangencouloir und Parcours, Parallelschwung «Switch» (gerutscht), Einbeinschwingen auf einfacher Piste, Kurzschwingen auf mittelschwerer Piste (pag. 315, S. 22 f.). Entgegen den Ausführungen der Privat- klägerschaft kann N.________ somit pistentechnisch nicht schlichtweg als Laiin bezeichnet werden. Sie konnte den Ablauf des Skiunterrichts und insbesondere die verschiedenen abgefahrenen Strecken am Unfalltag – vor allem in Anbetracht ihres Alters – detailliert schildern sowie örtlich genau bezeichnen (vgl. pag. 103, Z. 16 ff.). Schliesslich war N.________ mit dem Skigebiet – und der Piste Nr. .________ (vgl. pag. 220, Z. 66 f.) – bereits vertraut (vgl. pag. 219, Z. 22) und besuchte auch im Jahr 2015 bereits seit mehreren Tagen die dortige Skischule (pag. 103, Z. 40). Aufgrund ihrer Aussagen und der Tatsache, dass sie als gute und geübte Skifahre- rin einzustufen ist, geht die Kammer davon aus, dass sie zwischen der offiziellen, präparierten Skipiste und einem durch Schneesportler geschaffenen Nebenweglein unterscheiden konnte. Dabei geht es einzig um die Einschätzung einer jungen Ski- fahrerin und nicht um die rechtliche Würdigung des Fahrverlaufs. 13.3.2 Zu den Aussagen der übrigen befragten Personen Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Frage, ob der Pisten- verlauf erkennbar gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser sei mit der linken und rechten Pistenmarkierung erkennbar. Die Pistenstange sei sichtbar. Es handle sich um eine langsame und übersichtliche Stelle. Dem Gelände nach sei sie von der Traverse aus erkennbar (pag. 1009, Z. 19 ff.). Diese Aussagen stim- men zudem mit den Angaben des Zeugen Q.________ überein (pag. 123, Z. 248 ff.). Zur Erkennbarkeit des Pistenverlaufs sind ferner die Aussagen der weiteren Zeu- gen und Auskunftspersonen heranzuziehen, die den Unfall bzw. Unfallort beobach- tet haben. L.________ äusserte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015, dass das Mädchen (gemeint ist J.________) am rechten Pistenrand (in Fahrtrichtung) gefahren sei (pag. 108, Z. 40 f.). R.________ äusserte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2016, dass er früher auch neben der Piste gefahren sei (pag. 145 Z. 156 f.). Seit dem Unfall fahre er nie mehr neben der Piste […] (pag. 146, Z. 195 f.). U.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Au- gust 2016 zu Protokoll, dass er ein oder zwei Kinder rechts von der Piste gesehen habe (pag. 151, Z. 54 f.). Auf Frage, ob er die Beschaffenheit des Grabens be- 24 schreiben könne, gab er an, es gäbe ein Seil ausserhalb der Skipiste. […] der Schnee sei relativ sulzig gewesen neben der Piste (153, Z. 137 ff.). Ferner gab er an, es seien ein oder zwei Kinder bei dem Loch, aber ausserhalb der Piste gewe- sen (pag. 154, Z. 190 ff.). V.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Au- gust 2016 auf Frage, ob er die Unfallstelle beschreiben könne, an: «Der Graben neben der Piste» (pag. 168, Z. 123 f.). Aus den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen erhellt, dass sie den Pis- tenverlauf und den Pistenrand als solchen erkannt haben. Immerhin gaben doch al- le übereinstimmend an, dass sich der Unfallort neben der Piste befand. 13.4 Fazit bezüglich Erkennbarkeit des Pistenverlaufs Nach Ansicht der Kammer ist davon auszugehen, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand erkennbar waren. Die Kammer stützt sich dabei zunächst auf die zahl- reichen vorhandenen Fotoaufnahmen der Unfallstelle. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass sich nach dem Unfall von J.________ zahl- reiche Personen im Bereich der Unfallstelle aufgehalten hätten, dort über den ur- sprünglichen Pistenrand gefahren seien und der Pistenrand im Zeitpunkt der Foto- aufnahmen nicht mehr mit jenem im Unfallzeitpunkt verglichen werden könne (pag. 1311), ist anzumerken, dass nicht klar ist, ob die Spuren neben der Piste vor dem Unfall oder anlässlich der Rettung entstanden sind. R.________ äusserte anläss- lich einer telefonischen Befragung durch die Polizei vom 7. März 2015, dass viele Spuren durch den Rettungseinsatz zerstört worden seien. Er habe jedoch gesehen, wie von oberhalb der letzten Stange eine Spur ins Loch geführt habe (pag. 13). Dies stimmt im Übrigen auch mit den kurz nach dem Unfall erstellten Fotoaufnah- men (pag. 30 lit. c) überein, auf welchen einzig die Fahrspur von J.________ in Richtung des Grabens zu sehen ist. Die Spur ist aufgrund des sich dort befinden- den Neuschnees deutlich zu erkennen. Festzuhalten ist jedoch, dass seit dem Un- fall bis zur Erstellung dieser Fotografie bereits über 26 Minuten vergangen sind und folglich bereits zusätzliche Spuren von Rettern oder Dritten entstanden sein könn- ten (Unfallzeitpunkt ca. 13:20 [pag. 5], Eintreffen des auf der Fotografie sichtbaren Helikopters 13:46 [pag. 318]). Ferner spricht die Tatsache, dass der rote Pisten- markierungspfosten während oder kurz nach dem Rettungseinsatz auf der Anhöhe vor dem Chalet K.________ eingesteckt worden ist, dafür, dass sich zumindest ei- ne Person an dieser Stelle des Unfallorts aufgehalten haben musste. Anlässlich der Erstellung der Fotodokumentation der Polizei (pag. 262 ff.) wurde zudem ein Ruck- sack am roten Pistenmarkierungspfosten deponiert, womit sich erneut jemand über die Unfallstelle begeben haben musste (Rucksack ersichtlich auf pag. 265, 266 und 267). Schliesslich wurde auch eine Nahaufnahme des Grabens (pag. 98) aus der Perspektive des Hügels gemacht, womit sich eine weitere Person (wohl von oben herkommend) auf den Hügel begeben haben musste. Ob diese Fotoaufnahme vor oder nach der Fotodokumentation der Polizei entstanden ist, ist allerdings unklar. Zusammengefasst ist somit denkbar und gar wahrscheinlich, dass zusätzliche Spu- ren durch den Rettungseinsatz bzw. allfällige Zuschauer und Dritte entstanden sind, wobei sich dies nicht abschliessend beurteilen lässt. In Anwendung des 25 Grundsatzes in dubio pro reo muss deshalb davon ausgegangen werden, dass nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch Schneesportler, Zuschauer, Gaffer, Ret- tungskräfte oder andere Personen auf dem fraglichen Pistenabschnitt entstanden sind und der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen im Unfallzeitpunkt entspricht. Das Gelände vor und bei der Unfallstelle ist als relativ flaches Gelände zu qualifi- zieren (pag. 99). Entsprechend handelt es sich um eine übersichtliche Stelle, die – wie die Fotoaufnahmen der Polizei zeigen (pag. 267) – einen relativ grossen Sicht- winkel umfasst. Aufgrund der guten Sichtverhältnisse am Unfalltag waren bereits vor der Stelle der beiden Tannen (vgl. pag. 267) die drei schwarz-gelben Markie- rungsstangen und die nachfolgende rot-orange Pistenrandmarkierung zu sehen, anhand derer der Pistenverlauf eingeschätzt werden konnte. Ferner konnte der Pis- tenverlauf aufgrund des Erscheinungsbilds der Piste (Schneeverhältnisse, Schnee- spuren, gerader Pistenverlauf, Nähe zum Chalet K.________) erkannt werden. Daran vermag weder die Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte noch die angeblich kleine Körpergrösse von J.________ etwas zu ändern. Schliesslich handelte es sich bei der Piste .________ um eine flache, breite und langsame Strecke und das Tempo von J.________ war gemäss Angaben von N.________ während der Abfahrt als der Unfall passierte, nicht so schnell (pag. 103, Z. 60 ff.). Selbst bei einer erhöhten Fahrgeschwindigkeit hätte der Pistenver- lauf aufgrund der flachen Piste und des erhöhten Pistenrands (abgegrenzt durch den danebenliegenden Neuschnee), der in einer Linie mit den schwarz-gelben Markierungsstangen (sowohl vor als auch bei der Unfallstelle) liegt, erkannt werden können. Dies umso mehr, als J.________ die Strecke bereits mehrfach zuvor be- fahren hatte (pag. 105, Z. 145 ff.; pag. 251, Z. 266 f.) und es sich bei ihr um eine gute Skifahrerin handelte (pag. 114, Z. 179; pag. 246, Z. 63 f.; pag. 254, Z. 377; pag. 1013, Z. 41). Die Erkennbarkeit des Pistenverlaufs bzw. des Pistenrands stimmt ferner mit den Aussagen von N.________ überein, die als Einzige das Unfallgeschehen beob- achtete und aus derselben Richtung an den Unfallort heranfuhr wie J.________ (vgl. Ziff. 12.3.1 hiervor). Auch die Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunfts- personen zeigen auf, dass sie den Pistenverlauf und den Pistenrand als solchen erkannt haben (vgl. Ziff. 12.3.2 hiervor). Die Kammer geht deshalb mindestens in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand auch für J.________ erkennbar war. Schliesslich gehörte sie der Skigruppe der Z.________ an, war mit dem Skigebiet bereits vertraut und kannte die Piste aufgrund früherer Fahrten in derselben Woche (pag. 251, Z. 266; pag. 103, Z. 36 und Z. 47 ff.; pag. 251, Z. 266 f.). Durch den Pistenrand, den all- gemeinen Pistenverlauf, die Pistenmarkierungspfosten (vor und nach der Unfall- stelle) und die schwarz-gelben Markierungsstangen hat J.________ erkennen müssen, dass sie sich neben der Piste befindet und dass die Warnstangen nur links zu passieren sind. Daran ändern auch allfällige vorbestehende Spuren von Schneesportlern nichts, zumal diese nicht rechts von den Warnstangen vorbeiführ- ten. Ferner musste J.________ aufgrund ihrer Erfahrung bekannt sein, dass die präparierte Piste nicht plötzlich in einem Bogen nach rechts verlaufen und nah am Chalet K.________ vorbeiführen würde. Auch die Spuren der Schneesportler, die 26 deutlich vor dem Grabenrand zurück auf die Piste führten, das sich beim Graben befindliche Gestrüpp und die fehlenden Spuren in Richtung des Grabens deuteten darauf hin, dass sie sich einerseits nicht auf der präparierten Piste befand und an- dererseits nicht davon ausgehen durfte, ungehindert geradeaus fahren zu können. 13.5 Fazit weiterer Fahrverlauf Es ist somit (zumindest in dubio pro reo) davon auszugehen, dass sowohl der Pis- tenverlauf als auch der Pistenrand für J.________ erkennbar gewesen sind. Dass J.________ sich bewusst auf die Anhöhe vor dem Chalet K.________ begeben hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen von N.________. So sei sie hinter J.________ gefahren als diese kurz «angebremst/angestemmt» habe, um in das Nebenweglein einzubiegen. Danach sei J.________ beinahe neben ihr gefahren. Ohne ein kurzes Bremsmanöver seitens J.________ hätten die beiden zunächst hintereinanderfahrenden Mädchen nicht auf der gleichen Höhe (nebeneinander) fahren können, sodass N.________ den Unfall aus dem Augenwinkel hätte beob- achten können. Die diesbezüglichen Aussagen von N.________ erachtet die Kammer somit als nachvollziehbar und glaubhaft. Das kurze Abbremsen seitens J.________ deutet darauf hin, dass sie sich bewusst für das Befahren des Neben- wegleins entschied und nicht unbewusst von der Piste abgekommen ist. Auch wenn der Pistenrand erkennbar war, dürfte der kleine Hügel vor dem Chalet K.________ bereits vor dem Unfall von anderen Skifahrern zum Abschwingen von der Piste genutzt worden sein. Selbst wenn nicht erstellt werden konnte, welche Spuren im Einzelnen vor oder nach dem Unfall entstanden, ist doch davon auszu- gehen, dass es entsprechende Spuren in den Randbereich gab, welche vor den schwarz-gelben Markierungsstangen wieder auf die Piste zurückführten. Keine Spuren gab es rechts von den vorgenannten Markierungsstangen in den Graben. Die entsprechenden Spuren der abschwingenden Skifahrer im Randbereich der Piste stellten denn auch das Nebenweglein dar, welches J.________ befahren wollte. J.________ fuhr mithin bewusst auf dem Nebenweglein abseits der Piste. Dieses führte jedoch vor den Markierungsstangen wieder zurück auf die Piste. Fraglich ist, ob J.________ bewusst in Richtung des Grabens rechts von der Markierung bzw. der Piste weiterfuhr oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verlor und deshalb nicht mehr rechtzeitig zurück auf die Piste einbiegen konnte. Es ist notorisch, dass Fahren in tiefem Pulverschnee für ungeübte Skifahrer beschwerlich ist. Ebenso lässt sich aus den Aussagen von N.________ schliessen, dass J.________ allen- falls die Fahrt auf Nebenweglein suchte; von Fahrten im Pulverschnee war nicht die Rede. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist da- von auszugehen, dass J.________ (nach dem bewussten Verlassen der Skipiste) die Kontrolle verloren hat und deshalb statt dem Nebenweglein entlang zurück auf die Piste rechts von den Markierungsstangen in den Graben gefahren ist. 13.6 Auswirkungen einer Sicherung oder einer Signalisation auf den Unfall Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er hätte als Verantwort- licher für die AH.________ den Graben bzw. das Hindernis durch Zuschütten wirk- 27 sam beseitigen oder durch Setzen von Markierungsstangen und –seilen entlang dem Graben und quer zur Piste signalisieren müssen. Ein Zuschütten des Grabens hätte den Unfall und damit den Tod von J.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. Ob eine Signalisation des Grabens den Tod hätte verhindern können, ist demgegenüber fraglich. Zu bejahen wäre dies zweifellos, wenn J.________ in Unkenntnis der Gefahr bewusst durch den Neu- schnee rechts von den schwarz-gelben Markierungsstangen gefahren wäre. Dies- falls hätte sie beim Vorhandensein einer Markierung eine anderweitige Fahrspur gewählt. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass J.________ nach dem Verlassen der Piste die Kontrolle über ihre Skier verloren hat und deshalb der Fahrspur vor den Markierungsstangen zurück auf die Piste nicht mehr folgen konn- te. Sie fuhr mithin unkontrolliert und ohne Einfluss auf ihren Fahrweg nehmen zu können rechts von den Markierungsstangen vorbei durch den Neuschnee in den Graben. Eine zusätzliche Signalisation mit weiteren Stangen entlang des Grabens hätte an dieser unkontrollierten Fahrt nichts ändern können – selbst wenn J.________ vor der Gefahr gewarnt worden wäre, hätte sie infolge des Kontrollver- lustes der Spur zurück auf die Piste nicht zu folgen vermocht. Gleiches gilt – jeden- falls in dubio pro reo – auch bezüglich eines Markierungsseils. Derartige Seile wei- sen auf eine Gefahr hin; sie sind jedoch nicht zum Auffangen oder Rückhalten von Skifahrern konstruiert. Während es denkbar ist, dass zusätzliche Markierungsstan- gen oder -seile entgegen ihrem Zweck J.________ aufgefangen hätten, ist ebenso denkbar, dass diese am weiteren Verlauf nichts zu ändern vermocht hätten (vgl. dazu auch pag. 1357, wonach selbst die Privatkläger davon ausgehen, dass eine zusätzliche Markierung den Sturz in den Bach je nach Umständen nicht hätte ver- hindern können). 13.7 Erwiesener Sachverhalt Zusammengefasst erachtet die Kammer als erwiesen, dass J.________ am 26. Februar 2015 mit nicht überhöhter Geschwindigkeit die Skipiste Nr. .________ be- fuhr, als sie kurz vor dem Chalet K.________ abbremste und bewusst von der präparierten Piste auf die Anhöhe vor dem Chalet K.________ fuhr. Angekommen auf der Anhöhe vor dem Chalet K.________ verlor sie die Kontrolle über ihre Skier, fuhr durch den Neuschnee rechts von den gelb-schwarzen Markierungsstangen und stürzte in der Folge kopfüber in den dahinterliegenden Graben. Dabei blieb sie mit dem Kopf und einem Grossteil ihres Körpers im darunterliegenden Bach ste- cken, sodass lediglich ihre Beine bzw. Skier herausragten. J.________ erlag am selben Abend ihren durch den Sturz in den Graben verursachten Verletzungen. Ein Zuschütten des Grabens hätte den Tod von J.________ wahrscheinlich zu ver- hindern vermocht. Ob eine zusätzliche Signalisation mit Markierungsstangen und – seilen den Tod von J.________ verhindert hätte, ist unklar. 28 V. Rechtliche Würdigung 14. Vorbemerkungen Vorab kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202 ff.). Die wichtigsten Punkte sind hier dennoch aufzuführen bzw. zu wiederholen (vgl. Ziff. 15 hiernach). 15. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Er- folg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bezie- hungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitver- schulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruk- tionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und un- mittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachen- den Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.2 je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf un- tersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters aus- geblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2). 29 Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Ge- brauch öffnen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pisten- benützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erwei- senden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pis- tenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhal- ten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bil- det die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Min- destmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gege- benheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab sind jeweils die von der Schweizeri- schen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (nachfol- gend SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schnee- sportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (nachfolgend SBS-Richtlinien) beizuziehen. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht dar- stellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhalt- liche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3; 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1). Die SKUS- und die SBS-Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2019 herausgegeben. Da sich der Unfall am 26. Februar 2015 ereignete, sind die damals geltenden Aus- gaben der Richtlinien aus dem Jahr 2012 massgebend. Entgegen der Ansicht der Verteidigung können die überarbeiteten Richtlinien aus dem Jahr 2019 nicht als In- terpretationshilfe beigezogen werden, da sie keine Rückschlüsse auf den im Tat- zeitpunkt geltenden Sorgfaltsmassstab zulassen. 16. Garantenstellung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203). Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Beschuldigten werden seitens der Parteien nicht bestritten. Als Chef für AH.________ hatte er diese klare- rweise inne. 17. Sorgfaltspflichtverletzung Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte seinen Sicherungspflichten in Bezug auf den Unfallort ausreichend nachgekommen ist. Zur Prüfung der Verkehrssicherungs- pflicht ist vorab auf die SKUS- und SBS-Richtlinien abzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht auf den markierten Abfahrten (Pisten, Ab- fahrtsrouten, Wegen sowie Schlittel- und Wanderwegen [SBS-Richtlinie Ziff. 19]). Die Abfahrten sind so zu markieren, dass deren Benützer auch bei schlechten 30 Sichtverhältnissen sicher den Weg ins Tal finden. Die Markierungen müssen während des ganzen Winters kontrolliert und instand gehalten werden (SKUS- Richtlinie Ziff. 18). Gemäss SKUS-Richtlinie Ziff. 21 sind Pisten in der Mitte oder beidseits zu markieren. Bei beidseitiger Markierung ist die Markierung des rechten und des linken Pistenrandes unterschiedlich zu gestalten, damit die Benützer die beiden Pistenränder zweifelsfrei auseinanderhalten können. Um das Erkennen der Markierung bei schlechter Sicht zu verbessern, soll diese mit oranger Tagesleucht- farbe ergänzt werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 24). Bei Pisten mit beidseitiger Markie- rung kennzeichnet die Markierung den Pistenrand. Die Pisten sind damit seitlich begrenzt (SKUS-Richtlinie Ziff. 25; SBS-Richtlinien Ziff. 45). Die Markierungen müssen gut erkennbar sein und so aufgestellt werden, dass man von einer Tafel zur nächsten sieht (STIFFLER, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, N 353). Bei Pisten mit Mittelmarkierung wird der Pistenrand nicht gekenn- zeichnet. Die Begrenzung der Piste ergibt sich aus der maschinellen Herrichtung und den Geländeverhältnissen (SKUS-Richtlinie Ziff. 26). Der Pistenrand ergibt sich aus den natürlichen Geländeverhältnissen, aus künstlich angebrachten Mar- kierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist. Haben die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gilt auch der um die Fahrspuren erweiterte Bereich als Skipiste (BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Verbreitert sich die ursprünglich hergerichtete Piste, dehnt sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend aus (SBS-Richtlinie Ziff. 21; STIFFLER, a.a.O, N 571; BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Die Piste Nr. .________ war sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Unfallort mit unterschiedlich eingefärbten Pistenrandmarkierungsstangen eingegrenzt (vgl. pag. 265). Des Weiteren wurde der Pistenverlauf durch die schwarz-gelben Markie- rungsstangen gekennzeichnet (pag. 265 f.; pag. 663), von denen man bereits die nächste rote Pistenrandmarkierungsstange mit oranger Einfärbung (80 cm) erken- nen konnte. Dies entspricht Ziff. 21 und 24 der SKUS-Richtlinien. Einzig bei fehlen- der Markierung könnten Unsicherheiten in Bezug auf die Ausdehnung der Piste entstehen. Durch die beidseitigen Markierungen waren die Pistenränder allerdings bestimmt und die Piste damit klar begrenzt. In Übereinstimmung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Privatklägerschaft führ- ten die durch Schneesportler verursachten Fahrspuren – aufgrund der vorhande- nen Markierungsstangen – zu keiner Erweiterung der Skipiste. Im Sinne eines Zwi- schenfazits kann festgehalten werden, dass sich die Unfallstelle somit nicht auf der (erweiterten) Skipiste, sondern im an den Pistenrand grenzenden Randbereich – und damit neben der Piste – befand. Die Verkehrssicherungspflicht schliesst die Pflicht ein alle Hindernisse (auf Pisten), welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen (atypische Gefahren), zu beseitigen oder zu signalisieren, wenn sie nicht weggeräumt werden können (SKUS-Richtlinie Ziff. 28). Ausnahmsweise reicht die Verkehrssicherungspflicht über den Pistenrand hinaus und erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenz- bereich einer Piste handelt es sich höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund zwei Meter) neben dem Pistenrand (SBS-Richtlinie Ziff. 31 19 ff.; SKUS-Richtlinie 27; BGE 130 III 193 E. 2.4.2; STIFFLER, a.a.O, N 574). Si- gnale sollen nur dort aufgestellt werden, wo eine Gefahr für die Benützer nicht rechtzeitig erkennbar ist (SKUS-Richtlinie Ziff. 30). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Breite des Randbereichs von zwei Metern in der Regel ausreicht, um die Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.3; BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Die Unfallstelle bzw. der Graben befand sich im Unfallzeitpunkt 1.2 Meter von der mittleren gelb-schwarzen Markierungsstange entfernt. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat (und im Übrigen auch nicht bestritten wird), war der Bachgraben mit drei schwarz-gelben Markierungsstangen (inkl. dazwischen gespannten Seilwim- peln) gesichert. Die unteren beiden schwarz-gelben Markierungsstangen waren dabei parallel zur Piste gesetzt und die oberste (dritte) Stange um etwa 60 cm in Richtung des Pistenrandbereichs zurückversetzt (vgl. pag. 99; pag. 270 f.). Beim Bachgraben handelt es sich um einen neben der Piste liegenden Gefahrenherd, weshalb sich die Verkehrssicherungspflicht (ausnahmsweise) auf den zwei Meter breiten Randstreifen neben der Piste ausdehnt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Unfallstelle mit den vorgenannten – im Unfallzeitpunkt vorhandenen – Absper- rungen ausreichend gesichert war. Auf Pisten, am Pistenrand und im unmittelbaren Grenzbereich einer Piste sind die nicht wegräumbaren Hindernisse, wie Betonsockel, Brunnen, Gräben, […], Bach- betten zu signalisieren. Hindernisse solcher Art sind zudem zu polstern oder durch Absperrungen zu entschärfen (die Absperrung ist eine optische, nicht stabile Kon- struktion, die jederzeit umgangen werden kann [SBS-Richtlinie Ziff. 82] im Gegen- satz zur Abschrankung, die eine stabile Konstruktion darstellt, die das Befahren der Gefahrenzone ausschliesst [SBS-Richtlinie Ziff. 83]), soweit auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahrverhalten Unfallgefahr besteht (SBS-Richtlinie Ziff. 86 ff.). Felsabbrüche, steile Querpassagen usw. sind deutlich zu signalisieren. Zusätzlich sind stürzende und abrutschende Abfahrtsbenützer durch solide Geländer, Auffangnetze und ähnliche Einrichtungen vor Absturzgefahr zu sichern, soweit nicht durch die Anlage der Pisten, Abfahrtsrouten und Wege und die Signalisation eine Absturzgefahr vermieden werden kann (SKUS-Richtlinie Ziff. 39; SBS-Richtlinie Ziff. 147 f.). Die SKUS- und SBS-Richtlinien äussern sich nicht zum Zweck des zwei Meter brei- ten Randbereichs. Unterläge der zwei Meter breite Randbereich denselben Siche- rungsanforderungen wie der Pistenbereich, würde dies – wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte – im Ergebnis zu einer Verbreiterung der Skipiste um zwei Meter führen. Der Sinn und Zweck des gesicherten Randbereichs besteht allerdings nicht darin, den Pistenbenützern einen verbreiterten Fahrstreifen zur Verfügung zu stel- len, sondern den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infol- ge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinaus- geraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind (vgl. zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.3; BGE 32 130 III 193 E. 2.4.2). Eigentliche Sturzräume, d.h. abgesicherte Geländeteile aus- serhalb der präparierten Piste zur Reduktion der Sturzdynamik eines gestürzten Pistenbenützers bis zum Stillstand, müssen nicht geschaffen werden (SKUS- Richtlinie Ziff. 27; SBS-Richtlinie Ziff. 22; BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Pistenbenützer, die zu schnell fahren und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und stürzen haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen eines solchen Risikoverhaltens selbst zu tragen. Das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrands ist den Pistenbenützern – vor allem durch Einhaltung einer ent- sprechenden Fahrweise – grundsätzlich möglich und zumutbar (BGE 130 III 193 E. 2.4.2 mit Verweis auf STIFFLER, a.a.O, N 575; PADRUTT, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, in: ZStrR 103/1986 S. 397). Entsprechend ist der Randbereich der Piste einzig für Pistenbenützer zu signalisieren oder zu sichern, welche auf der Piste fahren und im Randbereich abschwingen möchten oder welche infolge eines Sturzes auf der Piste geringfügig über die Piste hinausgeraten. Keine Signalisations- oder Sicherungspflicht besteht demgegenüber in der Regel zum Schutz von Skifahrern, welche eine Fahrspur parallel bzw. ausserhalb der signalisierten Piste im Randbereich wählen. Der vorliegend zu beurteilende Bachgraben stellt ein nicht wegräumbares Hinder- nis im Sinne der SBS-Richtlinien dar, welches zu signalisieren ist. Der Beschuldigte ist dieser Pflicht durch das Setzen der schwarz-gelben Markierungsstangen nach- gekommen. Das Hindernis wurde zusätzlich durch die zwischen den schwarz- gelben Markierungsstangen gespannten Seilwimpel abgesperrt (nicht stabile Kon- struktion in Übereinstimmung mit SBS-Richtlinie Ziff. 82). In Übereinstimmung mit Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie wurde der Bachgraben für diejenigen Pistenbenützer wirksam gesichert, die auf der Piste stürzen oder kon- trolliert in den Randbereich abschwingen. Die Parallel zur Piste eingesteckten schwarz-gelben Markierungsstangen signalisierten Pistenbenützern, dass sich in diesem Bereich eine Gefahrenstelle befindet und ein gefahrloses Abschwingen bzw. Stehenbleiben von der Piste in den Randbereich an dieser Stelle nicht mög- lich ist. Ebenso mahnt die Signalisation zu einem gewissen Abstand vom Pisten- rand, so dass das Risiko durch einen Sturz von der Piste in den Randbereich redu- ziert wird. Selbst im Falle eines Sturzes auf der präparierten Piste hat der Pisten- benützer das Risiko selbst zu tragen, wenn er zu schnell gefahren ist und infolge- dessen über den Pistenrand geraten ist. Eine weitergehende Absperrung oder Si- cherung könnte nur verlangt werden, soweit auch bei vorsichtigem und den persön- lichen Fähigkeiten angepasstem Fahrverhalten Unfallgefahr besteht (SBS- Richtlinie Ziff. 86 ff.). Eine solche müsste vorliegend allerdings aufgrund der über- sichtlichen und breiten Piste, der guten Sichtverhältnisse und der gut erkennbaren schwarz-gelben Markierungsstangen verneint werden. Aufgrund der Geographie der Piste und des eher geringen Gefälles ist ein Sturz quer von der Piste weg an der besagten Stelle ohnehin eher unwahrscheinlich. Gemäss Beweisergebnis hat J.________ das Nebenweglein bewusst befahren und hat anschliessend ausserhalb der Piste die Kontrolle über ihre Skier verloren. Für Skifahrer, welche bewusst ausserhalb der Piste – wenn auch im Randbereich – fahren, besteht keine Sicherungspflicht. 33 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Piste Nr. .________ um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit we- nig Gefälle handelt. Mit Blick auf Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie waren damit nebst der parallel zur Piste angebrachten Signalisationen keine weiteren Sicherungs- massnahmen geboten. Der zwei Meter breite Randbereich war zudem dem Schutzzweck entsprechend gesichert. Auch wenn eine bessere Signalisation schlussendlich wünschbar erscheinen könnte, war deren Fehlen im vorliegenden Fall nicht sorgfaltspflichtwidrig. Schliesslich ist auch das Verhalten von J.________ (Missachtung der Signalisationen) nicht ausser Acht zu lassen. Der Beschuldige hat im Ergebnis keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Da keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, kann offenbleiben, ob J.________ – wie von der Verteidigung vorgebracht – mit ihrer Fahrweise die FIS-Regeln verletzt hat. 18. Vermeidbarkeit des Erfolgs/Hypothetischer Kausalzusammenhang Nicht jede Garantenpflichtverletzung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Ein un- echtes Unterlassungsdelikt liegt nur vor, wenn die Garantenpflichtverletzung zu ei- ner tatbestandsmässigen Rechtsgutverletzung bzw. Gefährdung führt. Weil es zwi- schen einer unterlassenen Handlung und einer Verletzung bzw. Gefährdung keine reale, tatsächliche Kausalität geben kann, muss eine hypothetische Kausalität ge- prüft werden. Die garantenpflichtwidrig unterlassene Handlung ist für die Verlet- zung bzw. Gefährdung dann hypothetisch kausal, wenn die Vornahme der fragli- chen Handlung den Eintritt der Verletzung bzw. Gefährdung ausgeschlossen hätte. Die Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und der adäqua- ten Kausalität erfolgen (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 109 f. zu Art. 11 StGB). Nach ständiger Praxis fordert die Rechtsprechung einen hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit. Ein Unterlassen ist für die Verletzung oder Gefährdung eines straf- rechtlich geschützten Rechtsguts nur dann hypothetisch kausal, wenn die unterlas- sene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verpönte Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (natürliche Kausalität) und die Vornahme der unter- lassenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (adä- quate Kausalität; NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 110 f. zu Art. 11 StGB; vgl. Ziff. 14 hiervor). Auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs bzw. der hypothetische Kausalverlauf muss vorliegend verneint werden. Gemäss Anklage hätte der Graben entweder durch Zuschütten wirksam beseitigt oder durch Setzen von Markierungsstangen und -seilen entlang des Grabens und quer zur Piste (wirksam) gesichert werden müs- sen. Aus der Anklage erhellt, dass die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt gegolten hätte, wenn eine der beiden gemäss Staatsanwaltschaft gebotenen Handlungen (Zuschütten oder Setzen von Markierungsstangen quer zur Piste) vorgenommen worden wäre. Wie aus den Erwägungen bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung hervorgeht, handelt es sich um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pisten- abschnitt mit wenig Gefälle, der eine Sicherung des Baches neben der Piste nicht 34 als geboten erscheinen liess. Eine zusätzlich angebrachte Markierung bzw. Signa- lisation quer zur Piste auf der Anhöhe vor dem Chalet K.________ hätte den Kon- trollverlust und den anschliessenden Sturz von J.________ allerdings weder wahr- scheinlich bremsen noch auffangen können. Folglich hätte die gemäss Staatsan- waltschaft gebotene Handlung den Erfolg (Tod von J.________) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. Anderweitige Massnahmen (Sturzgit- ter/Auffangeinrichtung) wären weder von der Anklage umfasst noch nach den gel- tenden Richtlinien und der verlangten Sorgfalt geboten gewesen. 19. Fazit Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrläs- sigen Tötung freizusprechen. Dies einerseits, weil der Beschuldigte keine Sorg- faltspflichten verletzt hat. Andererseits hätte selbst die von der Anklage als geboten bezeichnete Signalisation der Gefahrenstelle den Erfolg nicht verhindern können. VI. Zivilpunkt 20. Allgemeines Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. 21. Schadenersatz Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt spruchreif, weshalb trotz des ergangenen Freispruchs über die Zivilforderung entschieden werden kann. Die Privatkläger- schaft hat ihre Forderungen im Umfang von CHF 9'417.40 substantiiert und be- gründet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1213 f.). Aufgrund des unter der rechtlichen Würdigung festgestellten fehlenden sorgfalts- pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten ist die Schadenersatzforderung in diesem Umfang abzuweisen, da es an der nach Art. 41 OR vorausgesetzten rechtswidrigen Handlung und damit an einer Anspruchsgrundlage der Privatkläger- schaft gegenüber dem Beschuldigten fehlt. Soweit weitergehend ist die Schadenersatzforderung nicht substantiiert und ent- sprechend auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1214). 22. Genugtuung Die Privatklägerschaft beantragt oberinstanzlich eine vollumfängliche Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der erstinstanzlich gesprochenen Genug- tuungen in der Höhe von CHF 25'000.00 an den Straf- und Zivilkläger E.________, CHF 25'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin G.________ und CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilkläge- rin F.________ (alle zzgl. Zins von 5% seit dem 26. Februar 2015). Die abgewie- senen Genugtuungsforderungen an die AT.________ von J.________ sind unan- 35 gefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, womit sich weitergehen- de Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb er entsprechend freizusprechen ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 17 hiervor). Damit entfällt auch die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Zivilklagen sind auch insoweit abzuweisen. 23. Kosten für die Behandlung der Zivilklage Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können die Verfahrenskosten, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen worden ist. Auf Grund des geringfügigen Aufwan- des ist jedoch vorliegend auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. VII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 11'764.30, vom Kanton Bern zu tragen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss voll- umfänglich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerschaft sind folglich mit ihren Anträgen unterlegen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls sowie ge- stützt auf die Tatsache, dass die Privatklägerschaft kein eigenes (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen hat, erscheint ein ausnahmsweiser Verzicht auf eine Kostenauflage an diese angezeigt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 3’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a VKD) und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 25. Oberinstanzlicher Antrag auf Genugtuung 25.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragt die Ausrichtung einer Genugtuung mit der Begründung, dass die erstinstanzliche Verhandlung sowie die Verurteilung des Beschuldigten 36 ein erhebliches mediales Echo (Print- und Onlinemedien, Blick-TV etc.) generiert habe, welches den Berufungsführer belastet habe. Exemplarisch werde auf das ak- tenkundige Einsichtsgesuch von Dr. W.________ vom X.________ verwiesen. Weiter dauere das Strafverfahren seit weit über fünf Jahren, beinahe schon sechs Jahren, an (Unfall von Februar 2015). 25.2 Erwägungen der Kammer 25.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei einem Frei- spruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtuungen sind somit nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Vor- ausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) oder Art. 49 OR. Als Beispiele für solche Verletzungen können neben der un- gerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Haus- durchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Me- dien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügen demgegenüber im Regelfall nicht (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Per- sönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 28 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3). Die beschuldigte Person muss die behauptete Schwere der Verletzung glaubhaft machen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N 27c zu Art. 429 StPO). Es ist nachvollziehbar, dass das Verfahren für den Beschuldigten belastend war. Dennoch sind die genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt; dem Be- schuldigten gelang es nicht eine seelische Beeinträchtigung, welche die einem normalen Strafverfahren immanente psychische Belastung übersteigt, glaubhaft zu machen, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen ist. 26. Entschädigungen 26.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Bei- 37 zug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts- stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in ers- ter Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit be- anspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zu- sammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangrei- chem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Brief- wechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Hono- rars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF 300.00 berücksichtigt werden (Art. 10 PKV). 26.2 Erstinstanzliches Verfahren Der Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 5. Mai 2020 (pag. 1156 ff.) ist ein Aufwand von rund 123 Stunden zu CHF 280.00 (MLaw zu CHF 200.00), ausmachend CHF 34'422.40, zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 2'079.50 sowie Mehrwertsteuer von CHF 2'855.95 zu entnehmen, was eine beantragte Ent- schädigung von insgesamt CHF 39'357.85 ergibt. Es wird eine überdurchschnittli- che Bedeutung der Sache und ein überdurchschnittlicher gebotener Zeitaufwand sowie eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache bei der Honorarbemessung zu Grunde gelegt und zudem auf Grund der langen Man- datsdauer ein Zuschlag gemäss Art 18 i.V. mit Art. 9 PKV geltend gemacht. Die Kammer erachtet dieses Honorar im erstinstanzlichen Verfahren – in Anbe- tracht der genannten massgeblichen Kriterien – als nicht in diesem Umfang gebo- ten. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Der Verteidi- gung ist zuzustimmen, wonach die Bedeutung der Sache aufgrund des Tatvorwurfs der fahrlässigen Tötung als hoch zu gelten hat. Dennoch ist relativierend anzumer- 38 ken, dass die Höhe der Sanktion – Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 11'700.00 – eine durchschnittliche Bedeutung der Sache nahe- legt. Entsprechend ist von einer durchschnittlichen bis hohen Bedeutung der Sache auszugehen. In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache nur in wenigen Punkten umstritten. In rechtlicher Hinsicht boten sich zwar einige Schwierigkeiten, allerdings stand bloss ein einziger Tatvorwurf zur Diskussion. Die Schwierigkeit der Sache ist mithin als leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der Aktenumfang erweist sich als eher durchschnittlich bzw. liegt jedenfalls nicht im obersten Bereich des Üblichen. Allerdings enthalten die Akten verschiedene sub- stantielle Eingaben. Zudem wurden im Laufe des Verfahrens zahlreiche Personen einvernommen. Weiter dauerte das Verfahren relativ lange, weshalb ein über- durchschnittlicher Zeitaufwand geboten war. Unter Berücksichtigung der Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine vollstän- dige Ausschöpfung des ordentlichen Tarifrahmens (CHF 500.00 bis CHF 25'000.00) als geboten. Nicht angezeigt sind jedoch weitere Zuschläge. Ent- sprechend erscheint ein Honorar von CHF 25'000.00 angemessen. Mit einem entsprechenden Honorar ist der gebotene Aufwand zudem durchaus an- gemessen entschädigt. Aus der von Rechtsanwalt Dr. B.________ eingereichten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen (pag. 1158 ff.) geht hervor, dass er für die Wegzeit jeweils den vollen Honoraransatz veranschlagt, was nicht der PKV entspricht. So wird für den 18. Juni 2015 nebst einer Besprechung mit dem Klien- ten eine Einvernahme des Klienten inkl. Vor- und Nachbesprechung sowie eine weitere Position zuzüglich Wegzeit und ein Aufwand von insgesamt 5.82 Stunden (1.00h + 0.33h + 4.50h) geltend gemacht. Die Einvernahme dauerte von 14:06 bis 15:45 Uhr (pag. 74) und fand in Thun an der Scheibenstrasse statt; die Bespre- chung mit dem Klienten dauerte gemäss Zusammenstellung eine Stunde. Der ge- botene Aufwand beläuft sich mithin auf rund drei Stunden. Die Teilnahme an den Einvernahmen vom 15. Oktober 2015 (pag. 116 ff. und 126 ff.) dauerte insgesamt ca. 2.5 Stunden. Zu berücksichtigen sind mithin rund drei Stunden (statt 4.83 Stun- den). Ebenso Wegzeit aufgeführt wurde für die Einvernahmen vom 27. April 2016 (pag. 244), vom 25. Oktober 2016 (pag. 208 ff. und 218 ff.) und vom 4. März 2017 (pag. 228 ff. und 236 ff.). Im Weiteren weist Rechtsanwalt Dr. B.________ für das Verfassen der Stellungnahme (Frist gemäss Art. 318 StPO) insgesamt einen Auf- wand von 12.5 Stunden aus (29. Januar 2019 - 1. Februar 2019: 6.00 h + 2.00 h + 3.00 h; 11. März 2019: 1.5 h). Mit Blick auf die eingereichte Stellungnahme von 9 Seiten erachtet die Kammer diesen Aufwand als nicht mehr vollständig geboten. Gleiches gilt bezüglich der mit insgesamt 16 Stunden ausgewiesenen Vorbereitung der Hauptverhandlung. Schliesslich dauerte die Fortsetzung der Verhandlung nur knapp zwei Stunden (15:00 – 16:40 Uhr). Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigen- den Arbeitsstunden oder der gebotene Stundensatz im Einzelnen zu prüfen wäre. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterli- chen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Es bleibt festzuhalten, 39 dass ein Honorar von CHF 25'000.00, entsprechend 100 Stunden bei einem durch- schnittlichen Stundensatz von CHF 250.00, eine für den vorliegenden Fall gebote- ne, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Ver- teidigung erlaubt hätte. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Dabei handelt es sich um effektiv getätigte notwendige Aufwendungen und nicht um all- gemeinen Büroaufwand. Entsprechend besteht kein Ersatzanspruch für Dossier- pauschalen oder den Versand von E-Mails, da diesen Positionen keine Aufwen- dungen gegenüberstehen. Zum Honorar von CHF 25'000,00 dazu kommen folglich Auslagen in der Höhe von CHF 1'882.90 sowie die Mehrwertsteuer, welche an- teilsmässig mit 8% bzw. 7.7% zu berechnen ist, ausmachend CHF 2'150.65. Ins- gesamt ergibt sich eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte von CHF 29'033.55. 26.3 Oberinstanzliches Verfahren Der Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 5. Juli 2021 (pag. 1410 ff.) ist für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von rund 37 Stunden zu CHF 280.00, ausmachend CHF 10'377.80, zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 63.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 804.00 zu entnehmen, was eine bean- tragte Entschädigung von insgesamt CHF 11'245.50 ergibt. Das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als zu hoch. Oberinstanzlich beträgt das Honorar 10 – 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars. Zu berücksichtigen ist, dass der Komplexität der Streit- sache, deren Bedeutung sowie dem gebotenen Aufwand bereits durch die volle Ausschöpfung des (ordentlichen erstinstanzlichen) Honorarrahmens Rechnung ge- tragen wurde. Oberinstanzlich fanden keine weiteren Beweismassnahmen statt und es ergab sich keine Notwendigkeit von tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen. Es erscheint angemessen, den oberinstanzlichen Honorarrahmen hälftig auszu- schöpfen und folglich ein Honorar von 30 Prozent des erstinstanzlichen Honorars von CHF 25'000.00 zuzusprechen. Folglich ist der Beschuldigte für die gebotene Ausübung seiner Verteidigungsrechte vor Obergericht mit CHF 7'500.00 zuzüglich Auslagen (CHF 63.70) und MwSt. (CHF 582.40), ausmachend mit CHF 8'146.10 zu entschädigen. 40 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Mai 2020 (PEN 19 204) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: soweit weitergehend die Genugtuungsforderungen abgewiesen (Urteilsdispositiv Ziff. II.6) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. II.7). II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeb- lich begangen am 26.02.2015 in Y.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11'764.30 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 29'033.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 8'146.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Schadenersatzforderung von E.________ in der Höhe von CHF 9'417.40 wird abgewiesen. Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Belegung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Genugtuungsforderung von E.________ wird abgewiesen. 3. Die Genugtuungsforderung von C.________ wird abgewiesen. 4. Die Genugtuungsforderung von G.________ wird abgewiesen. 5. Die Genugtuungsforderung von F.________ wird abgewiesen. 6. Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. 41 IV. Weiter wird verfügt: Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ - den Straf- und Zivilklägern v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - dem AV.________ - der Vorinstanz Bern, 27. Dezember 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Baronian i.V. Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 42