2. des Fahrens ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen, begangen am 15. November 2019 auf der Autobahn A1 in V.________; und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 95 Abs. 3 lit. a SVG 3 Abs. 1 VRV 47, 49 Abs. 1, 106, 333 Abs. 1 und 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.