In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die in Anwendung von Art. 24 lit. a VKD auf CHF 1'000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden daher dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich das Zusprechen einer Entschädigung an den Beschuldigten (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO).