Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Busse um CHF 50.00 zu erhöhen. Im Weiteren sind keine Umstände ersichtlich, die sich auf die Täterkomponente auswirken würden. Die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, ebenso wenig Einsicht und Reue. Auch ein Geständnis liegt nicht vor. Die Täterkomponenten wirken sich daher zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Die Busse ist um CHF 50.00 zu erhöhen.