So wurde der Beschuldigte wegen Bedienens eines Smartphones auf der Autobahn, begangen im Dezember 2017, verurteilt. Zudem kollidierte er im Mai 2018 mit einem vor ihm fahrenden Fahrzeug, das aufgrund eines Abbiegevorgangs die Fahrt verlangsamt hatte. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, dürfen diese zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht ins Strafregister einzutragen sind (BGE 135 IV 87 E. 5). Diese einschlägigen Übertretungen beging der Beschuldigte lediglich rund 2 bzw. 1.5 Jahre vor den vorliegenden Übertretungen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Busse um CHF 50.00 zu erhöhen.