15 17. Täterkomponenten Es muss sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken, dass er mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung trat. Die von der Vorinstanz eingeholten rechtskräftigen Strafbefehle gegen den Beschuldigten (pag. 47 f.; pag. 49 f.) zeugen von einer gewissen Unbelehrbarkeit. So wurde der Beschuldigte wegen Bedienens eines Smartphones auf der Autobahn, begangen im Dezember 2017, verurteilt.