Es ist gerichtsnotorisch, dass verminderte Sehkraft auf einem Auge zu einem eingeschränkten Tiefensehen führt, was im Strassenverkehr eine hohe Bedeutung hat. Das eingeschränkte Tiefensehen ist dabei gleichzusetzen mit der üblichen Einschränkung der Sehkraft, wenn bei beiden Augen eine Sehhilfe erforderlich wäre. Dieser Umstand fällt insbesondere auf Autobahnen ins Gewicht, wie schon die Vorinstanz bemerkte. Es rechtfertigt sich auch hier ein Abstützen auf die VBRS-Richtlinien zur Referenz. Diese sehen auf S. 10, Ziff. 2.2. eine Busse von CHF 200.00 vor. Dieser Betrag erscheint angemessen.