16. Asperation für Fahren ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen Aufgrund der nicht getragenen Sehhilfe verfügte der Beschuldigte über eine eingeschränkte Sicht. Damit verursachte der Beschuldigte eine abstrakte Gefährdung Dritter. Dieser Umstand wird nicht dadurch geschmälert, dass der Beschuldigte nur auf einer Seite eine Kontaktlinse zu tragen brauchte. Es ist gerichtsnotorisch, dass verminderte Sehkraft auf einem Auge zu einem eingeschränkten Tiefensehen führt, was im Strassenverkehr eine hohe Bedeutung hat.