Vorsätzliches Handeln ist deliktsimmanent und wirkt sich daher neutral aus. Das Abstellen auf die auf S. 21 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2019) aufgeführten Referenzsachverhalte ist sachgerecht. Eine Busse von CHF 300.00 erscheint angemessen.