15. Einsatzstrafe für einfache Verkehrsregelverletzung Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass der Beschuldigte durch die einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung eine Gefahr für die Sicherheit anderer verursachte, deren Ausmass nicht unerheblich ist. Durch die anderweitige Beschäftigung seines rechten Armes stand dieser zur Reaktion auf Unvorhergesehenes nicht zur Verfügung, währenddem der Beschuldigte auf der Autobahn hinter einem Lastwagen fuhr. Vorsätzliches Handeln ist deliktsimmanent und wirkt sich daher neutral aus.