Das schwerste Delikt muss folglich dasjenige sein, das ein grösseres Potenzial für eine Gefährdung Dritter und für den Beschuldigten hatte. Obwohl der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum ohne die benötigte Sehhilfe fuhr, wiegt die einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung schwerer, weil der Beschuldigte sich dabei in einen Zustand versetzte, währenddem er auf ungeahnte Situationen im Strassenverkehr nicht adäquat hätte reagieren können. Der Strafrahmen reicht hypothetisch bis zu einer Busse von CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).