SR 311.0]). Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich des Fahrens ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkung Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 94 f.). Auf eine Wiedergabe dieser Ausführungen kann verzichtet werden.