die Auflage eingetragen, während der Fahrt eine Sehhilfe zu tragen. Während der Fahrt am 15. November 2019 trug er keine Sehhilfe. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass er zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet wäre und dass er diese nicht trug. Indem der Beschuldigte trotzdem in sein Fahrzeug stieg und dieses auf die Autobahn A1 führte, nahm er eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Nach Ansicht der Kammer handelte er daher eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).