Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.