13 er seine Aufmerksamkeit zeitweise dem Smartphone widmete, wäre es ihm somit nicht möglich gewesen, die Notwendigkeit einer Hinzunahme der rechten Hand zur Bedienung des Lenkrads rechtzeitig zu erkennen. Dabei handelte der Beschuldigte vorsätzlich im Wissen darum, dass das Behändigen des Smartphones die Verfügbarkeit seiner rechten Hand einschränkte. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.