11.2 Subsumtion Es ist erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von rund 80-85 km/h ein Smartphone in der rechten Hand vor seiner Brust hielt und seinen Blick zeitweise auf dessen erleuchteten Bildschirm richtete. Der Beschuldigte schränkte dadurch die Verfügbarkeit seiner rechten Hand zur Bedienung des Fahrzeugs ein. Die Bedienung des Smartphones diente nicht der Bedienung seines Motorfahrzeugs. Durch das Halten seines Smartphones in der rechten Hand wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, diese nötigenfalls rechtzeitig zur Bedienung des Fahrzeugs hinzuzunehmen.